Rz. 39

Die elektronische Lösung aber auch andere Lösungen hängen entscheidend davon ab, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte ihre freien Zeiten oder freien Behandlungstermine der Terminservicestelle melden. Ein Herumtelefonieren im Bedarfsfall wegen eines Behandlungstermins wäre für die Terminservicestelle viel zu aufwendig und würde, falls die vorgenannte 4-Wochen-Frist bei einem niedergelassenen Facharzt nicht eingehalten wird, einer Terminvermittlung bei einem zugelassenen Krankenhaus Vorschub leisten.

Durch den mit Wirkung zum 11.5.2019 eingeführten Abs. 1a Satz 20 sind die Vertragsärzte verpflichtet worden, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nur dann ihre volle Effizienz entfalten, wenn die Terminservicestelle auch zeitnah und aktuell die freien Termine erfährt. Deshalb wurde die entsprechende Verpflichtung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gesetzlich geregelt, sodass die bisherigen Rechtsprobleme, ob die Vertragsärzte freiwillig ihre freien Termine melden oder über die KV-Satzung zur Meldung verpflichtet werden sollen, ausgestanden sind. Die gesetzliche Verpflichtung, freie Termine zu melden, gehört jetzt zu den vertragsärztlichen Pflichten, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung die KV zu überwachen und ggf. mit Disziplinarmaßnahmen nach § 81 Abs. 5 durchzusetzen hat. Durch die in den Terminservicestellen zum Einsatz kommenden elektronischen Programmen wird es den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ohne größeren Aufwand ermöglicht, die Terminservicestellen über die jeweiligen aktuellen Kapazitäten der Arztpraxis in Kenntnis zu setzen.

 

Rz. 40

Im Unterschied zur bestehenden Meldepflicht der freien Behandlungs- oder Sprechstundentermine bei den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten können Videosprechstunden von ihnen auf freiwilliger Basis gemeldet werden (vgl. Abs. 1a Satz 5 der Vorschrift). Die Freiwilligkeit der Meldung dient der Stärkung der Einführung von Videosprechstunden, für die bei den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten keine Hinderungsgründe aufgebaut werden sollen. Dazu trägt nach der Gesetzesbegründung auch die Anrechnung der Videosprechstunden auf das verpflichtende Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei.

2.11.1 Persönliche Daten des Patienten und zumutbare Entfernung zum Vertragsarzt

 

Rz. 41

Die Bekanntgabe der persönlichen Daten des Versicherten ist erforderlich, weil die Entfernung zum Leistungserbringer für den Versicherten nach Abs. 1a Satz 5 zumutbar sein muss und weil bereits bei der Terminvermittlung und Ersteinschätzung des Behandlungsfalles berücksichtigt werden sollte, welche vertragsärztlichen Leistungen i. d. R. von rüstigen oder von gebrechlichen oder behinderten Patienten beansprucht werden. Nach § 8 der Anlage 28 zum BMV-Ä sind die KVen berechtigt, die für die Vermittlung erforderlichen Daten der Versicherten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Außerdem haben sie sicherzustellen, dass die Anforderungen des Datenschutzes bei der Vermittlung von Terminen auch durch die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Servicestelle beachtet werden.

 

Rz. 41a

Mit der Terminservicestelle der KV erhält der Versicherte also einen kompetenten Ansprechpartner, der ihm die für seinen Behandlungsfall geeignete ärztliche Versorgung vermitteln soll. Während die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt innerhalb einer Woche zu geschehen hat, darf nach Abs. 1a Satz 4 die Wartezeit auf den vermittelten Behandlungstermin 4 Wochen nicht überschreiten. Die 4-Wochen-Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Vermittlungswunsches und ist das Maximum, was unter einem zeitnahen Behandlungstermin zu verstehen ist. Letztlich kommt es aber immer auf den konkreten Einzelfall an. Wenn z. B. der Behandlungstermin dringend erforderlich ist, verkürzt sich die 4-Wochen-Frist und der Termin muss recht kurzfristig stattfinden.

2.11.2 Nachweis einer Überweisung

 

Rz. 42

Die Terminservicestelle vermittelt nach Abs. 1a 4 der Vorschrift bzw. §§ 2 und 3 der Anlage 28 zum BMV-Ä einen Behandlungstermin innerhalb der 4-Wochen-Frist nur dann, wenn der Versicherte an eine Fachärztin oder einen Facharzt  überwiesen wurde oder wenn ein Ausnahmefall vom Überweisungsgebot vorliegt. Nach Abs. 1a Satz 4 HS 2 muss eine Überweisung auch in den Fällen des Satzes 11 Nr. 2 vorliegen. Damit ist eine noch ausstehende Regelung im BMV-Ä gemeint, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,

Maßgebend für Überweisungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist § 24 BMV-Ä (Stand: 1.1.2019). Nach § 24 Abs. 1 hat der Vertragsarzt die Durchführung erforderlicher diagnostischer und therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassenen Einrichtung, ein MVZ, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte Einrichtung durch Überweisung auf vereinbartem Vordruck (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckverein...

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