Rz. 31

Besonders wichtige Aufgaben der hausärztlichen Versorgungsfunktionen sind die Dokumentation der Patientendaten aus der ambulanten und stationären Versorgung sowie die im Einverständnis mit dem Patienten zu erfolgende Datenübermittlung an weiterbehandelnde Vertragsärzte oder Krankenhausärzte im Rahmen der berufsrechtlichen Bestimmungen. Allerdings ist das Verhältnis zur Berufsordnung nicht ganz klar, weil den Arzt schon danach eine Dokumentationspflicht trifft. Man kann die Dokumentationspflicht wohl nur so verstehen, dass eine "zentrale" Dokumentation beim Hausarzt geschaffen werden sollte (Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 73 Rz. 20). So erhält bzw. behält der Hausarzt den Überblick über den Krankheitsfall und dessen Verlauf. Er kann bzw. muss ggf. steuernd eingreifen, wenn von verschiedenen Fachärzten beim Patienten z. B. gegenläufige Therapien angewandt werden, die dem Patienten unter Umständen sogar schaden.

Um die umfassende Dokumentation der Behandlungsdaten seines Patienten organisieren zu können, bleibt der Hausarzt auf die Zusammenarbeit mit den fachärztlich tätigen Vertragsärzten und allen anderen Leistungserbringern angewiesen. Abs. 1b gibt ihm das Recht, die seine Patienten betreffenden wesentlichen und relevanten Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung zu erheben. "Erheben" heißt, dass die Behandlungsdaten bzw. Befunde sowie die Leistungsdaten über Heilmittel oder häusliche Krankenpflege an den Hausarzt auf Anforderung weitergegeben werden müssen. Sie sollen verständlich und so ausführlich sein, dass sie dem Dokumentationszweck und der Behandlung durch den Hausarzt genügen. Die Leistungserbringer, die einen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, sind verpflichtet, den Versicherten nach seinem Hausarzt zu befragen und mit Einverständnis des Versicherten die Behandlungsdaten und Befunde zu übermitteln.

 

Rz. 32

Der Hausarzt ist nur befugt, die ihm zur Verfügung gestellten Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation zu speichern und zu nutzen bzw. zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind (z. B. Mit- oder Weiterbehandlung). Er darf die Daten dagegen nicht für eigene Zwecke (z. B. wissenschaftliche Studien) verwenden, erst recht nicht für Zwecke Dritter (z. B. für Arzneimittelstudie eines pharmazeutischen Unternehmers).

 

Rz. 33

Da es sich bei den Behandlungsdaten und Befunden um sehr sensible Patientendaten handelt, sind sowohl die Datenerhebung als auch die Datenweitergabe aus datenschutzrechtlichen Gründen von der schriftlichen Einwilligung des Versicherten abhängig gemacht worden. Die schriftliche Einwilligung muss mithin gegenüber dem Hausarzt als auch gegenüber dem behandelnden Leistungserbringer erfolgen. Diese Einwilligung bezieht sich auf den akuten Behandlungsfall und ist im neuen Behandlungsfall immer wieder neu beim Versicherten einzuholen. Eine generelle Einwilligung, die sich auf alle laufenden und künftigen Behandlungsfälle des Patienten bezieht, wäre nicht zulässig.

 

Rz. 34

Seine Einwilligung kann der Versicherte jederzeit widerrufen, und zwar ohne den Widerruf zu begründen. Damit bleibt der Versicherte Herr seiner Daten. Die Schriftform für den Widerruf sieht das Gesetz nicht vor, sodass ein Widerruf auch mündlich erfolgen kann. Mit Blick auf die Beweiskraft in einem möglichen Verfahren könnte es aber zweckmäßig sein, den Tag des Widerrufs und den Gesprächspartner, demgegenüber die Einwilligung widerrufen worden ist, immer zu notieren.

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