Rz. 23

Die maßgeblichen Patientenorganisationen (Verordnung nach § 140g) schlagen gegenüber dem Stiftungsrat 2 Personen zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor (Satz 5). Diese sollten besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf für die Verwirklichung des Stiftungszwecks wesentlichen Sachgebieten besitzen. Der Vorschlag hat einvernehmlich, also einstimmig, zu erfolgen. Das Vorschlagsrecht trägt wesentlich zur Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen an der Ausgestaltung der neuen UPD-Struktur bei (BT-Drs. 20/5334 S. 16). Unter besonderen Erfahrungen sind berufliche Erfahrungen und Kenntnisse im Aufgabenfeld der unabhängigen Patientenberatung zu verstehen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 38, Stand: 5.12.2023).

 

Rz. 24

Einen einvernehmlichen Vorschlag der maßgeblichen Patientenorganisationen kann der Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund ablehnen (Satz 6). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände oder unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Berufung als Mitglied in den Stiftungsvorstand nicht vertretbar wäre. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Neutralität und Zuverlässigkeit bestehen. Die Entscheidung ist durch den Stiftungsrat zu begründen (BT-Drs. 20/5334 S. 16).

 

Rz. 25

Erfolgt innerhalb einer in der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein einvernehmlicher Vorschlag, ist der Stiftungsrat befugt, die Mitglieder des Stiftungsvorstands eigenmächtig zu bestellen (Satz 7). Er ist nicht an etwaige Vorschläge der maßgeblichen Patientenorganisationen gebunden.

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