Rz. 10

Die Teilnahme an betrieblicher Gesundheitsförderung (§ 20b) soll gefördert werden. Hierfür ist eine Satzungsregelung erforderlich. Zusätzlich können Inhalt der konkreten Maßnahme und die Nachweismodalitäten durch den Arbeitgeber in einem Bonusvertrag geregelt werden.

Boni können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Versicherten beansprucht werden.

Gefördert werden können z. B. die regelmäßige Erstellung eines Gesundheitsberichts, die Durchführung von Mitarbeiterbefragungen oder Gesundheitszirkeln oder die Teilnahme an Gesundheitskursen.

 

Rz. 10a

Um Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung wirksamer als bisher zu fördern, ist die Satzungsermächtigung als Soll-Regelung ausgestaltet worden (BT-Drs. 18/4282 S. 43). Jede Krankenkasse ist damit i. d. R. verpflichtet, in ihrer Satzung Boni als Anreize für Unternehmen und ihre Beschäftigten vorzusehen.

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