0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Einfügung eines neuen § 20a durch das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) führte durch dessen Art. 1 Nr. 6 dazu, dass aus dem bis dahin geltenden § 20a der § 20b wurde. Gleichzeitig wurden dabei Abs. 1 geändert und Abs. 2 Satz 1 durch die Wörter "sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden" ergänzt. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes änderte erneut Abs. 1 Satz 2 und fügte die Abs. 3 und 4 an. Die Änderungen durch Art. 1 sind am 25.7.2015 in Kraft getreten, die durch Art. 2 am 1.1.2016.

§ 20a war in seiner ursprünglichen Fassung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) eingeführt worden. Die Norm entwickelte zusammen mit § 20b die zuvor in § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 enthaltenen Regelungen über die betriebliche Gesundheitsförderung sowie die Zusammenarbeit von Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren weiter.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat mit Wirkung zum 1.1.2019 (Art. 14 Abs. 1) durch Art. 7 Nr. 3 in Abs. 3 die Sätze 1, 3 und 4 geändert. Hintergrund ist die in § 20 Abs. 6 vorgesehene Erhöhung des Mindestausgabewertes für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b für Einrichtungen i. S. d. § 107 Abs. 1 und für Einrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI.

 

Rz. 1b

Durch Art. 4 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) ist mit Wirkung zum 23.5.2020 in Abs. 4 ein Satz 4 angefügt worden.

 

Rz. 1c

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. a in Abs. 3 Satz 2 nach den Wörtern "Information über Leistungen nach Abs. 1" ein Komma und die Wörter "die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen Gesundheitsförderung" eingefügt. In Abs. 4 Satz 3 wurden durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. b nach dem Wort "Umsetzung" die Wörter "der Förderung überbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 und" eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In zahlreichen Gesetzen und Vorschriften normiert der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Ergänzend hierzu gab § 20 Abs. 2 in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung den Krankenkassen die Möglichkeit, weitere Maßnahmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung durchzuführen. Durch die Eingrenzung auf ergänzende Maßnahmen war klargestellt, dass die Krankenkassen keine originären Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers fielen, übernehmen sollten. Nach altem Recht konnten sich die Krankenkassen an derartigen Maßnahmen finanziell beteiligen.

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen zur Gesundheitsförderung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Mit der Neuregelung der betrieblichen Gesundheitsförderung in § 20a in der bis zum 24.7.2015 geltenden Fassung (vgl. Rz. 1) machte es der Gesetzgeber zur Aufgabe der Krankenkassen, unter Einbeziehung aller Beteiligten Prozesse zur gesundheitsgerechten Gestaltung der betrieblichen Umwelt zu initiieren und die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, um die persönliche Gesundheit und Lebensqualität zu verbessern. Hierzu mussten insbesondere Maßnahmen getroffen werden, um die gesundheitliche Situation einschließlich der Risiken und Potenziale zu erheben und um Ansätze zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation entwickeln zu können. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollten in den gesamten Prozess die Beteiligten aktiv einbezogen werden, um sie für die notwendigen Schritte gewinnen zu können. Die Konkretisierung der Leistung im Hinblick auf prioritären Bedarfe, Zielgruppen, Zugangswege, Inhalt und Methodik sollte weiterhin gemeinsam und einheitlich durch die Entwicklung eines Präventionsleitfadens geschehen (BT-Drs. 16/3100 S. 98).

 

Rz. 4

Die Neuregelung der Norm in § 20b durch das Präventionsgesetz (vgl. Rz. 1) hat an dieser Konzeption nichts geändert. Betriebliche Gesundheitsförderung ist – wie durch das GKV-WSG eingeführt – eine Pflichtaufgabe der Kassen. Die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben schließen nicht nur die Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation ein. Vielmehr hat die Krankenkasse deren Umsetzung zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten auch zu unterstützen. Demgegenüber bleiben die in vorwiegend außerbetrieblichen Lebenszusammenhängen der Krankenversicherten zu erbringenden Leistungen zur Primärprävention wie bislang sog. Soll-Leistungen der Kassen. Die Änderung durch das Präventionsgesetz strebt Leistungen der Krankenkassen zur Gesundheitsförderung auch in Betrieben in gesundheitsfö...

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