Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) zum 1.1.2004 vollständig neu gefasst worden und hat die durch das GRG seit 1.1.1989 geltende Fassung, die mehrere gesetzliche Änderungen erfahren hatte, abgelöst.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2020) hat mit Wirkung zum 29.10.2020 Satz 2 ergänzt. Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung des Anspruchs auf außerklinische Intensivpflege.

 

Rz. 1b

Art 2. Nr. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) v. 19.7.2023 (BGBl. I Nr. 197) hat der Vorschrift mit Wirkung zum 1.2.2024 die Sätze 5 und 6 angefügt. Es werden die Zuzahlungen in den Fällen

  • des Austauschs des verschriebenen Arzneimittels gegen mehrere Einzelpackungen (Satz 5) und
  • der Abgabe einer Teilmenge aus der verschriebenen Packung (Satz 6)

geregelt.

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