Rz. 7

Versicherungsfreiheit bedeutet, dass trotz der grundsätzlich vorliegenden Voraussetzungen für Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 kraft Gesetzes doch keine Krankenversicherungspflicht und damit keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Es bedarf dafür weder eines Antrags noch einer ausdrücklichen konstitutiven Entscheidung einer Krankenkasse. Wer sich in einem Rechtsstreit auf das Vorliegen von Versicherungsfreiheit beruft, hat dafür allerdings die Feststellungslast (Beweislast) zu tragen, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Versicherungspflicht handelt. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitgeber, die bei der Fehlbeurteilung der Versicherungsfreiheit die Beiträge für die in Wirklichkeit versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen (§ 28e Abs. 1 SGB IV) und wegen § 28g SGB IV dann zumeist auch – allein – zu tragen haben (vgl. BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R zur Fehlbeurteilung der Geringfügigkeit).

 

Rz. 7a

Die Regelungen der (Kranken)Versicherungsfreiheit haben unmittelbare Wirkung auf die Pflegeversicherungspflicht nach § 20 SGB XI, denn diese ist von der Krankenversicherungspflicht abhängig. Die Krankenversicherungsfreiheit führt daher auch zur Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung. Sofern jedoch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die durch § 6 nicht ausgeschlossen ist, führt diese zur Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI.

 

Rz. 8

Die Versicherungsfreiheit ist von dem Nichtvorliegen eines Tatbestandes der Krankenversicherungspflicht und damit der Nichtversicherung – i. S. v. nicht in die Versicherungspflicht einbezogen – zu unterscheiden. So regelt z. B. § 5 Abs. 5 nur den Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit, begründet jedoch keine Versicherungsfreiheit. Der § 5 Abs. 1 KSVG spricht zwar allgemein von Versicherungsfreiheit, meint jedoch letztlich damit die Rangfolge der Versicherungspflichten. Insbesondere auch das Fehlen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV (z. B. bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Familienangehörigen) begründet keine Versicherungsfreiheit, sondern lediglich die nicht vorliegende Versicherungspflicht als Beschäftigter. Diese Differenzierung ist für die Anwendung des Abs. 3 von entscheidender Bedeutung, da sich nur die Versicherungsfreiheit, nicht jedoch die Nichtversicherung auf andere Tatbestände der Versicherungspflicht erstreckt.

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