Rz. 10

Gemäß Ziff. 3.1.1 der unter Rz. 35 aufgeführten Verlautbarung handelt es sich um "dieselbe Krankheit", wenn „"ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht dabei weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend die Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt vielmehr, wenn ein medizinisch nichtausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft. Danach liegt "dieselbe Krankheit" vor, solange eine Grunderkrankung nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen bzw. Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen führt; ob diese Erscheinungen in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestehen, ist demgegenüber unerheblich. Der Krankheitsbegriff ist dabei nicht zu eng oder "fachmedizinisch/anatomisch" auszulegen: Verursacht eine anatomische Veränderung nämlich immer wieder gleichartige oder ähnliche Beschwerden, so kann es sich, auch wenn für sich betrachtet jedes Mal ein neues, akutes Krankheitsgeschehen vorliegt, nur um "dieselbe Krankheit" im Rechtssinne handeln" (vgl. BSG v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R, dort Rz. 16; "Anmerkung des Autors: Das Urteil erging zu wiederholt auftretenden Rückenbeschwerden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen).

"Dieselbe Krankheit liegt auch vor, wenn ein Versicherter etwa bei einem schweren, sich in einem Sekundenbruchteil realisierenden Unfallereignis zusammenhanglos Gesundheitsschäden in mehreren Körperregionen erleidet. Gleiches gilt bei Versicherten, bei denen wegen des Nebeneinanders verschiedener gravierender akuter oder chronischer Leiden von Anfang an eine Multi- oder Polymorbidität bzw. Polypathie besteht (vgl. Urteil des BSG v. 21.6.2011, B 1 KR 15/10 R, dort Rz. 14)."

"Tritt später nur noch ein Teil der ursprünglichen Krankheit wieder auf, so handelt es sich gleichwohl noch um dieselbe Krankheit, welche das Schicksal der ursprünglichen Erkrankung teilt, wenn die Ausgangserkrankung in einem Bündel nebeneinander vorhanden gewesener Krankheiten bestand (vgl. Urteil des BSG vom 8.11.2005, 1 KR 27/04 R –, dort Rz. 22)."

 

Rz. 11

"Dieselbe" Krankheit liegt somit vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit jeweils auf derselben Krankheitsursache beruht und es sich im ursächlichen Sinn um ein einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Somit begründet eine Grippe, die ein Versicherter einmal im Frühjahr und eines anderes Mal im Winter erleidet, keine einheitliche Krankheitsursache.

Diagnosen wie Bluthochdruck (Hypertonie), Koronare Herzkrankheit (KHK), Herzinfarkt, Herzschwäche, Endokarditis, Herzklappenfehler, Herzrhythmusstörungen, Perikarditis und zu niedriger Blutdruck (Hypotonie) zählen dagegen insgesamt zu den Herz-Kreislauferkrankungen und damit zu derselben, nicht behobenen Krankheitsursache der Herz-Kreislauferkrankung. Für alle diese Krankheiten wird insgesamt nur eine Blockfrist ausgelöst ("Blockfrist Herzkreislauf"), für die innerhalb von 3 Jahren insgesamt längstens für 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann.

Um dieselbe Krankheit handelt sich auch dann, wenn ein Versicherter ein Wirbelsäulenleiden mal im Hals- oder mal im Lendenwirbelwirbelbereich hat – und zwar auch dann, wenn zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten unter Umständen monate- oder jahrelang keine ärztliche Behandlung notwendig war. Grundleiden ist hier die unzureichende statische oder funktionelle Einheit der Wirbelsäule (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R).

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