Rz. 28

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und wird gemäß § 101 SGB III in Betrieben des Baugewerbes wegen eines Arbeitsausfalls infolge schlechten Wetters innerhalb des Zeitraumes vom 1.12. bis 31.3. gezahlt (Gerüstbau ggf. abweichend in der Zeit vom 1.11. bis 31.3.; vgl. § 133 SGB III).

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird gemäß § 325 Abs. 3 SGB III jeweils für den Kalendermonat beantragt und gewährt. Von daher wird die Voraussetzung "Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld" immer dann erfüllt, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum (also auch an dem Tag, an dem dieser beginnt = "1. Tag des Kalendermonats") eintritt. Maßgebend ist somit jeweils der "1. Tag des Kalendermonats", in dem die betriebliche Saison-Kurzarbeit erfolgt (vgl. Ziff. 2.1.1.1.2.6.4 des GR v. 3.12.2020). Ein Arbeitnehmer erkrankt also während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag seiner Arbeitsunfähigkeit in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Ausfalltag ist.

Analog dem Kurzarbeitergeld wegen betrieblicher wirtschaftlicher Gründe bzw. einem unabwendbaren Ereignis (§ 96 SGB III) besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld auch, wenn der Arbeitnehmer zeitgleich mit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III).

Im Übrigen wird die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld und Krankengeld genauso behandelt wie bei dem Kurzarbeitergeld aus wirtschaftlichen Gründen bzw. einem unabwendbaren Ereignis. Dabei ist zwischen folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Der Arbeitnehmer erkrankt bereits vor Beginn des Anspruchszeitraumes auf Saison-Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig; hierzu wird auf die Ausführungen zu Rz. 21 ff. verwiesen.
  • Der Arbeitnehmer erkrankt zeitgleich mit oder während des Anspruchszeitraums auf Saison-Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig (Abs. 3); hierzu sind die Ausführungen zu Rz. 24 ff. entsprechend anzuwenden.
  • Der Arbeitnehmer erkrankt erst nach Beendigung des Anspruchszeitraumes auf Saison-Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig (Abs. 4); hier gelten den Ausführungen zu Rz. 27 entsprechend.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

In einem Dachdeckerbetrieb (Baugewerbe) wird während der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.) am 4.1., 5.1 und 6.1 wegen der Wetterlage kurzgearbeitet. Ein krankenversicherter Arbeitnehmer des Betriebs mit Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld erkrankt

a) ab 27.12. arbeitsunfähig und erhält vom 27.12. bis 6.2. Entgeltfortzahlung, danach ab 7.2. Krankengeld.

b) ab 2.1. arbeitsunfähig und erhält vom 2.1. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.

c) ab 4.1. arbeitsunfähig und erhält vom 4.1. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.

d) ab 15.1. arbeitsunfähig und erhält vom 15.1. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.

e) ab 5.2. arbeitsunfähig und erhält vom 5.2. bis 6.2. Entgeltfortzahlung (anrechenbare Vorerkrankungstage i. S. d. § 3 EFZG), danach ab 7.2. Krankengeld.

Fazit:

Maßgebend für die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit vor, während oder nach dem Anspruchszeitraum auf Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten ist, ist der 1.1. (= erster Tag des Kalendermonats, in dem im Betrieb die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld vorlag). Deshalb ergibt sich folgende Lösung:

Fallgestaltung a)

Die Arbeitsunfähigkeit trat vor Beginn des ersten Tages des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beansprucht werden konnte (1.1.), ein. Während der Zeit der Entgeltfortzahlung (bis 6.2.) hat der Arbeitgeber für die während der Kurzarbeit noch verbliebenen Arbeitsstunden (= krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitsstunden, die trotz Kurzarbeit zu leisten waren) Entgeltfortzahlung zu leisten. Außerdem hat der Arbeitnehmer gemäß § 47b Abs. 4 Satz 1 Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden.

Der Arbeitgeber zahlt neben der Entgeltfortzahlung auch das in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zu zahlende Krankengeld aus (§ 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V i. V. m. § 320 Abs. 1 SGB III) und fordert später das Krankengeld von der Krankenkasse zurück (vgl. Ausführungen zu Rz. 22).

Für die Zeit ab 7.2. wird ("normal berechnetes") Krankengeld von der Krankenkasse im Rahmen des § 47 gezahlt (vgl. Ausführungen zu Rz. 23).

Fallgestaltungen b), c) und d)

Der Arbeitnehmer erhält bis 6.2 Entgeltfortzahlung nur nach dem tatsächlichen "Ist"-Entgelt, welches er trotz der Kurzarbeit während der Dauer der Krankheit erwirtschaftet hätte. Zudem hat er für den 4.1., 5.1. und 6.1. einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld. Dieses zahlt de...

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