Rz. 3

Der Rechtsanspruch aus § 38 stellt eine notwendige Ergänzung der Leistungen dar, die wegen einer Krankheit in Form von Krankenhausbehandlung oder wegen medizinischer Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 2 und 4, § 24), bei häuslicher Krankenpflege (§ 37) sowie bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (§§ 40, 41) in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Auf diese Sachleistungen besteht im Rahmen des Abs. 1 ein Rechtsanspruch. Demgegenüber war die Leistung nach Abs. 2 bis zur Änderung durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 in das satzungsgemäße Ermessen der Krankenkasse gestellt. Nunmehr handelt es sich um eine Sollleistung.

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