Rz. 41

Mit der Änderung der Norm durch das GKV-WSG ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss auferlegt worden, in Richtlinien nach § 92 festzulegen, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Abs. 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können (Satz 1). Darüber hinaus soll der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Art und in Umfang der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 bestimmen. Dies ist erfolgt durch Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – HKP-RL) i.d. Neufassung v. 17.9.2009 (BAnz. v. 9.2.2010), in Kraft getreten am 10.2.2010, zuletzt geändert am 16.3.2017 (BAnz AT 24.11.2017 B1), in Kraft getreten am 25.11.2017 (veröffentlicht auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses im Internet unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3275/HKP-RL_2021-11-19_2022-07-21_iK-2023-10-31.pdf). Gemäß Abs. 7 (vgl. Rz. 3d) ist der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, in der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu bestimmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18.5.2017 die Einleitung des Beratungsverfahrens "Prüfung einer Ergänzung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie bezüglich der Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden" beschlossen und damit den Unterausschuss "Veranlasste Leistungen" beauftragt. Der entsprechende Beschluss v. 15.8.2019 ist am 6.12.2019 in Kraft getreten (https://www.g-ba.de/beschluesse/3943/).

 

Rz. 42

Nach § 2 Abs. 2 HKP-RL kann häusliche Krankenpflege als Krankenhausvermeidungspflege verordnet werden, wenn

  • Krankenhausbehandlung geboten aber nicht ausführbar ist (dies ist z. B. der Fall, wenn der oder die Versicherte die Zustimmung zur Einweisung aus nachvollziehbaren Gründen verweigert),
  • dadurch Krankenhausbehandlung vermieden wird (dies ist gegeben, wenn durch die Ergänzung der ambulanten ärztlichen Behandlung mit Maßnahmen der häusliche Krankenpflege die ansonsten erforderliche Krankenhausbehandlung ersetzt werden kann) und
  • dadurch Krankenhausbehandlung verkürzt wird.

Häusliche Krankenpflege als Sicherungspflege kann nach § 2 Abs. 3 HKP-RL verordnet werden, wenn die ambulante vertragsärztliche Versorgung nur mit Unterstützung durch Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden kann.

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