Rz. 11

Die Krankenkasse hat eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber und ihrem Versicherten während der Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG). Die Mitteilungspflicht ist gegeben, wenn das Ergebnis des MDK-Gutachtens von der Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Arbeitsunfähigkeit abweicht. Dem Arbeitgeber und dem Versicherten ist das Ergebnis des Gutachtens mitzuteilen.

 

Rz. 12

Die Krankenkasse ist zur Mitteilung an den Arbeitgeber und an den Versicherten verpflichtet. Die Verpflichtung der Krankenkasse ist nur während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber gegeben. Die Form der Mitteilung ist nicht geregelt. Es ist angebracht, die Mitteilung schnellstmöglich an den Arbeitgeber und den Versicherten abzusetzen.

 

Rz. 13

Eine Unterrichtung des Arbeitgebers ist ausgeschlossen, wenn die Begutachtung lediglich der Sicherung des Behandlungserfolgs dienen sollte und im Rahmen dieser Untersuchung zwischen dem MDK und dem behandelnden Arzt abweichende Auffassungen festgestellt werden.

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