Rz. 28

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn

  • Versicherte auffällig häufig arbeitsunfähig sind,
  • Versicherte auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind,
  • der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

(Satz 1). Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 

Rz. 29

In diesen Fällen hat die Begutachtung unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen (Satz 2). Nur eine zeitnahe Prüfung kann den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten feststellen, der Grundlage der Arbeitsunfähigkeit ist.

 

Rz. 30

Dem Arbeitgeber steht ein Antragsrecht zu (Satz 3). Er kann bei der Krankenkasse beantragen, dass diese eine gutachtliche Stellungnahme des MD zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Eine Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den MD unmittelbar mit der Begutachtung zu beauftragen.

 

Rz. 31

Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des MD absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den ärztlichen Unterlagen ergeben.

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