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Die zu prüfenden Einrichtungen unterliegen einer umfassenden Vorlage- und Auskunftspflicht. Sie haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Eine entsprechende Regelung enthält § 88 Abs. 2 SGB IV.

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