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Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021. Um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a) zu stabilisieren und hohe Zusatzbeiträge bei einzelnen Kassen zu vermeiden, werden Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen (§ 260 Abs. 2) für den Gesundheitsfonds herangezogen. Es ist ein Umfang von 8 Mrd. EUR eingeplant (BT-Drs. 19/23483 S. 37). Die Finanzreserven der landwirtschaftlichen Krankenkasse werden nicht herangezogen. In der Literatur wird die Zuführung als "systemfremde Umverteilung" kritisiert (A. Becker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 272, 1. Überarbeitung, Stand: 1.2.2021).

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