Rz. 7

Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag (§ 242) wird vollständig an den Gesundheitsfonds abgeführt. Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge, die sich nach dem Einkommensausgleich ergeben. Die Beträge werden ermittelt, indem der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird.

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