Rz. 8

Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 45 (Kinderpflegekrankengeld) durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vollständig ausgeglichen (Satz 1). Die erforderlichen Daten sind ab dem Berichtsjahr 2021 über den GKV-Spitzenverband an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) zu melden (Satz 2). Meldepflichtig sind die Krankenkassen. Sie übermitteln für jedes Jahr bis zum 15.8. des jeweiligen Folgejahres die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse.

 

Rz. 9

Die leistungsrechtlichen Regelungen für das Krankengeld nach § 44 unterscheiden sich insbesondere zu Anspruchsvoraussetzung, Anspruchsdauer und Höhe des Krankengeldes maßgeblich von den leistungsrechtlichen Regelungen für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45. Zur besseren Abbildung dieser Unterschiede wird daher ab dem Ausgleichsjahr 2021 bei den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zwischen dem Krankengeld nach § 44 und dem Kinderpflegekrankengeld nach § 45 unterschieden. Mit dem ab 20.7.2021 wirksamen Abs. 2 Satz 1 wird ein vollständiger Ausgleich der tatsächlichen Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen für das Kinderpflegekrankengeld vorgesehen. Der Ist-Kosten-Ausgleich anstelle des bisherigen Standardisierungsverfahrens in diesem Bereich ist sachgerecht, da Anreize für wirtschaftliches Verhalten bei den Krankenkassen nicht gesetzt werden können (BT-Drs. 19/26822 S. 106). Die Gutachten von Mai 2016 und von Dezember 2019 zu den Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld kommen zu dem Ergebnis, dass Krankenkassen über das Krankengeldfallmanagement den Bezug von Leistungen nach § 45 nicht steuern können. Da für den Anspruch nicht die Erkrankung der anspruchsberechtigten Person, sondern des Kindes maßgeblich ist, entstehen durch einen Ausgleich der Leistungsausgaben auch keine Fehlanreize zu medizinisch nicht gerechtfertigten Leistungsausweitungen. Beide Gutachten empfehlen daher das hier umgesetzte Modell. Ein vollständiger Ausgleich der Leistungsausgaben nach § 45 ist zudem erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen zu vermeiden. Da die Krankenkassen die Inanspruchnahme durch ihre Versicherten nicht steuern können, führt eine ungleiche Verteilung der Inanspruchnahme zwischen den Krankenkassen zu Wettbewerbsverzerrungen. Unterschiede bei der Inanspruchnahme können dabei z. B. regional oder geschlechtsspezifisch begründet sein. Dass eine solche Ungleichverteilung vorliegt, zeigt sich anhand der erheblichen Spannbreite der Deckungsquoten auf Ebene der Krankenkassen im Bereich Kinderpflegekrankengeld.

 

Rz. 10

Ursprünglich sollte der ab 20.7.2021 wirksame Abs. 2 vom Ausgleichsjahr 2023 an umgesetzt werden, wurde dann aber im Gesetzgebungsverfahren auf das Ausgleichsjahr 2021 vorgezogen. Die frühere Umsetzung wird durch alle am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen gefordert (BT-Drs. 19/30560 S. 51 f.). Diese halten auch die Datenmeldung nach dem neuen § 269 Abs. 2 Satz 1 ab dem Berichtsjahr 2021 für umsetzbar. Das Vorziehen des Ist-Kosten-Ausgleichs für das Kinderkrankengeld ist zudem sachgerecht vor dem Hintergrund der Regelungen in § 45 Abs. 2a und 2b (eingefügt durch das GWB-Digitalisierungsgesetz v. 18.1.2021, BGBl. I S. 2), mit denen für das Kinderkrankengeld die Anzahl der Anspruchstage für das Kalenderjahr 2021 erhöht und zum anderen der Anspruch auch für die Fälle erweitert wurde, in denen Kinder z. B. wegen Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule oder durch Einschränkungen des Zugangs zu Kinderbetreuungsangeboten betreut werden müssen.

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