Rz. 1

§ 24c trat durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) nach dem Tag der Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 30.10.2012 in Kraft und löste den bis dahin geltenden § 195 RVO ab.

Durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 geändert. Es wird klargestellt, dass jede Person, die entweder schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, Anspruch auf "Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" hat.

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