Rz. 9

Der Grundsatz der hälftigen Beitragstragung aus dem Zahlbetrag der Rente (§ 228 Abs. 1 Satz 1) zwischen Versicherungspflichtigen und Trägern der Rentenversicherung gilt nur für die Beiträge, die sich nach dem Zahlbetrag der Rente und dem allgemeinen Beitragssatz errechnen. Dieser Verweis auf den allgemeinen Beitragssatz betraf an sich den allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse der Mitgliedschaft. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde (ab dem 1.1.2009) den Krankenkassen die eigenständige Festlegung der Beitragssätze in der Satzung entzogen und durch die gesetzliche Festlegung der Beitragssätze ersetzt. Der Beitragssatz auf Renten wurde dabei in § 247 eigenständig, wenn auch durch den Verweis auf den gesetzlich in § 241 festgelegten allgemeine Beitragssatz, geregelt.

 

Rz. 10

Seit dem 1.1.2009 ist daher der unmittelbare Verweis auf die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes formalrechtlich und rechtstechnisch nicht zutreffend. Auch für die hälftige Beitragstragung für Beiträge nach einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist vielmehr der Beitragssatz nach § 247 Satz 1 maßgeblich.

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