0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 8, Art. 8 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz – 3. SGB V-ÄndG) v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) wurde Satz 1 dahingehend mit Wirkung ab 1.1.1995 geändert, dass der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, bei welcher der pflichtversicherte Rentenbezieher krankenversichert war, für die Bemessung der Beiträge aus der Rente galt. Aufgrund der Übergangsregelung des zugleich angefügten Abs. 3 wirkte sich diese Änderung aber erst mit Wirkung zum 1.7.1997 aus.

Art. 204 Nr. 1, Art. 340 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) passte Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 28.11.2003 an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums als Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung an.

Mit Art. 5 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 die Geltung des allgemeinen Beitragssatzes verändert. Beitragssatzveränderungen der Krankenkassen werden nunmehr 3 Monate nach Änderung des allgemeinen Beitragssatzes wirksam (Abs. 1 Satz 2). Für unverändert geltende Beitragssätze legten die angefügten Sätze 3 und 4 fiktive Daten als Änderungen der Beitragssätze fest.

Durch Art. 2 Nr. 2b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wurde mit Wirkung zum 21.12.2004 in Abs. 1 der Satz 5 angefügt.

Art. 4 Nr. 13, Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) hob mit Wirkung zum 30.3.2005 den Abs. 3 als durch Zeitablauf überholt auf.

Mit Art. 1 Nr. 147 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde in Abs. 1 Satz 1 der Hinweis auf den zusätzlichen Beitragssatz des § 241a angefügt, der ursprünglich ab 1.1.2006 auch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten sollte (Art. 37 Abs. 9 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG). Durch Art. 1 Nr. 3b und c des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz wurde in Art. 37 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG ein neuer Abs. 8a eingefügt und Art. 37 Abs. 9 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG dahingehend geändert, dass die Änderung des Abs. 1 Satz 1 und der Verweis auf den zusätzlichen Beitragssatz des § 241a bereits zum 1.7.2005 in Kraft trat.

Mit Art. 1 Nr. 165, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde die Vorschrift zum 1.1.2009 gänzlich neu gefasst und auf den Satz 1 reduziert, der für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Anwendung des (seither durch Verordnung bzw. gesetzlich festgesetzten) allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 verwies.

Mit Art. 4 Nr. 9, Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurde mit Wirkung zum 1.7.2011 der Satz 2 (Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte auf ausländische Renten) angefügt.

Durch Art. 1 Nr. 21, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) wurden mit Wirkung zum 1.1.2015 in Satz 2 die Worte "zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte" gestrichen und der Satz 3 angefügt.

Mit Art. 2 Nr. 3a, Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 dem Satz 2 die Worte "und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes" angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte und regelt den auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme anzuwendenden Beitragssatz zur Bestimmung der Höhe der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung. Gegenüber dem Recht vor dem 1.1.1989, das einen gesetzlich festgelegten Beitragssatz vorsah, war der Beitragssatz zur Krankenversicherung durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) dynamisiert und aus Solidaritätsgründen (BT-Drs. 11/2237 S. 226) von der Beitragssatzentwicklung der Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig gemacht worden, indem (zunächst) der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen galt.

 

Rz. 3

Seit dem Inkrafttreten der Vorschrift galt und gilt dabei di...

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