Rz. 19

Durch Art. 2 Nr. 29b, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 folgende Fassung erhalten:

§ 243 Ermäßigter Beitragssatz

(1) Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4a.

(2) Die Bundesregierung legt den ermäßigten Beitragssatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erstmalig zum 1. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen fest. Bei der Berechnung ist der voraussichtliche Anteil der Ausgaben für Krankengeld an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.

(3) § 241 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

Rz. 20

Begründung der Bundesregierung zu Art. 2 Nr. 29b (BT-Drs. 16/3100 S. 517):

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (vgl. § 44 Abs. 2) gilt der ermäßigte Beitragssatz.

Die Krankenkassen haben ihren Mitgliedern jedoch im Rahmen der ihnen im neuen § 53 eingeräumten Gestaltungsfreiheit Tarife anzubieten, die insbesondere einen sofortigen Anspruch auf Krankengeld beinhalten. Die Mitglieder entscheiden somit eigenständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Insbesondere bei kurzzeitigen Beschäftigungen wird hier ein Missbrauchspotenzial ausgeschlossen.

Die bisherige Vorschrift zu einem erhöhten Beitragssatz ist entbehrlich.

In den Fällen der ermäßigten Beitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4a, der so genannten "Anwartschaftsversicherung", findet nach wie vor der allgemeine Beitragssatz Anwendung.

Der bisherige Absatz 2 Satz 2, der Beitragsabstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Familienversicherten ausgeschlossen hat, ist durch die Definition des Personenkreises, für den der ermäßigte Beitragssatz Anwendung findet, entbehrlich.

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