Rz. 2

§ 237 bestimmt enumerativ, welche Einnahmen zur Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rentner i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 herangezogen werden. § 238 gibt vor, in welcher Reihenfolge diese Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig werden. Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind und daneben eine Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. § 238 vermeidet, dass Beiträge von Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden; der Verweis auf § 231 in § 237 Satz 2 geht damit grundsätzlich ins Leere (vgl. auch Komm. zu § 237).

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