Rz. 9

Die "doppelte Beitragsbemessungsgrenze" i. S. d. § 230 Satz 2 (vgl. die Komm. dort) kann dazu führen, dass von einem versicherungspflichtig beschäftigten Mitglied, das Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, laufend Beiträge aus Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Für diesen Fall sieht Abs. 2 eine Erstattungsmöglichkeit für die vom Mitglied oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze getragenen Beitragsanteile aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vor, um dem Grundsatz des § 223 Abs. 3 gerecht zu werden. Bis 31.12.2008 waren die Erstattungen der Trägeranteile zu Lasten der Krankenkassen an den Rentenversicherungsträger zu leisten. Durch die Einführung des Gesundheitsfonds wurde eine Modifizierung des Verfahrens erforderlich. Beitragserstattungen, die Zeiträumen ab dem 1.1.2009 zuzurechnen sind, werden in der zu erstellenden Monatsabrechnung (vgl. § 6 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung – BVV) der Krankenkassen als wertneutrale nachrichtliche Position geführt; die Erstattung erfolgt dann durch eine Verrechnung mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden KVdR Beiträgen (vgl. auch. Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner v. 15./16.4.2008 TOP 1, Pkt. 4).

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