[1] Beitragserstattungen (Beitragsanteile der Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung) werden über die Ziffer 6.9 der Monatsabrechnung Teil B (GSV) nachgewiesen. Die dort ausgewiesenen Beträge werden in der Monatsabrechnung wertneutral als nachrichtliche Position geführt. Die Erstattung erfolgt durch eine Verrechnung mit den von der DRV Bund an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden KVdR-Beiträgen.

[2] Die von den Krankenkassen an ihre Mitglieder zu erstattenden Beitragsanteile werden in den von den Krankenkassen gegenüber dem BVA zu erstellenden Monatsabrechnungen Teil B (GSV) ausgewiesen und verrechnet, und zwar unter der Ziffer 5.8.

[3] Die zu den Erstattungsfällen nach § 231 Abs. 2 SGB V bestehenden Regelungen gelten auch für die vor dem Hintergrund des BSG, Urteil vom 19.12.1995, 12 RK 74/94, USK 95153, vorzunehmenden Beitragserstattungen bei versicherungspflichtigen Studenten mit Rentenbezug (vgl. A.VIII.3.2.1.3.4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge