[1] Für den Personenkreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V Versicherungspflichtigen sieht § 236 Abs. 1 SGB V eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Abhängigkeit von Bedarfssätzen nach dem BAföG vor. In Verbindung mit dem besonderen Beitragssatz von 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes nach § 245 SGB V und – im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung der Krankenkasse – einer gesonderten Ermittlung des Zusatzbeitrags mit dem . . . Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 SGB V (A.VIII.3.3.1.2) ergibt sich daraus der "Studentenbeitrag".

[2] Darüber hinaus erklärt § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Vorschriften § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 SGB V sowie die §§ 228 bis 231 SGB V für entsprechend anwendbar. Dies hat zur Folge, dass die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, eine gesetzliche Rente aus dem Ausland, Versorgungsbezüge und – soweit es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird – Arbeitseinkommen zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen darstellen.

[3] Ergänzend bestimmt § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V, dass die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB V zu bemessenden Beiträge (aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen) nur zu entrichten sind, soweit diese die nach § 236 Abs. 1 SGB V zu bemessenden Beiträge übersteigen. Dabei ist auf die Summe der Beiträge unter Einbeziehung des Zusatzbeitrags abzustellen. Der Überschreitungsbetrag ist auf den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung und den Zusatzbeitrag im Verhältnis des allgemeinen Beitragssatzes zum Zusatzbeitragssatz aufzuteilen.

[4] Nach Ansicht des BSG (Urteil vom 19.12.1995, 12 RK 74/94, USK 95153) handelt es sich um eine planwidrige Gesetzeslücke, dass § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht auch die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Nach Auffassung des BSG ist dem Mitglied auf Antrag sein Eigenanteil an den Beiträgen aus der Rente von der Krankenkasse zu erstatten, soweit dieser (zusammen mit eventuell aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen) den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Das BSG stellt in der Begründung des vorgenannten Urteils im Kern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Belastung des Studenten in Folge der Erhebung von Beiträgen aus einem BAföG-Förderungsbetrag einerseits und der Waisenrente (und Waisengeld) andererseits ab und kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Eigenanteil der Beiträge aus der Rente (seinerzeit der vom Rentner nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. allein zu tragende Beitrag abzüglich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers nach § 83e Abs. 1 Nr. 1 AVG a.F.) in entsprechender Anwendung des § 231 Abs. 2 SGB V zu erstatten ist, soweit dieser – zusammen mit den aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen – den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Dieses Ergebnis wird durch die zwischenzeitlich eingetretenen rechtlichen Änderungen hinsichtlich der Tragung der Beiträge (§ 249a Satz 1 SGB V) zum 1.1.1992 und der Erstattung der Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers (§ 231 Abs. 2 Satz 3 SGB V) zum 30.3.2005 nicht beeinflusst. Bei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V, d. h. bei dem Vergleich mit dem Studentenbeitrag, ist daher weiterhin lediglich auf den Eigen- bzw. Versichertenanteil (unter Einbeziehung des Zusatzbeitrags) abzustellen.

[5] Für die Rangfolge der Einnahmearten gelten nach § 236 Abs. 2 Satz 1 SGB V die §§ 230 und 231 SGB V. Nach § 231 Abs. 2 SGB V sind daher zuerst die Eigenanteile der Beiträge aus der Rente (ggf. ranggleich mit Beiträgen aus einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland) erstattungsfähig. Beiträge aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen sind unter Berücksichtigung der Rangfolge des § 230 Satz 1 SGB V nur zu entrichten, soweit diese zusammen mit den Eigenanteilen der Beiträge aus der Rente den Studentenbeitrag übersteigen. Sofern eine Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus der Rente durchgeführt wird, hat die Krankenkasse für die Buchung der Erstattung bzw. für die Monatsabrechnung gegenüber der Rentenversicherung eine Aufteilung des Erstattungsbetrags in einen allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung und den Zusatzbeitrag im Verhältnis des allgemeinen Beitragssatzes zum Zusatzbeitragssatz (seit hälftiger Beteiligung des Rentenversicherungsträgers am Zusatzbeitrag, d. h. ab 1.1.2019) vorzunehmen.

[6] Sofern der Eigenanteil der Beiträge aus der Rente ganz oder teilweise zu erstatten ist, ist dem Rentenversicherungsträger nach § 231 Abs. 2 Satz 3 SGB V der von ihm insoweit getragene Beitragsanteil zu erstatten. Bei der Erstattung von Beiträgen aus einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland kommt eine Erstattung von Beitragsanteilen des Rentenversicherungsträgers nicht in Frage.

[7] In der Pflegeversicherung gilt § 236 SGB V entsprechend (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Beiträge aus der Rente zur Pflegeversicherung im Fall der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V/§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 oder 10 [i.V.m. Satz 1] ...

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