Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Das Beitragsrecht wurde damit rechtssystematisch überarbeitet und in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (BT-Drs. 11/2237 S. 136). Die Finanzhoheit der Krankenkassen hinsichtlich der Festsetzung der Beitragssätze als wesentlicher Faktor der Finanzierung wurde aus der Reichsversicherungsordnung übernommen.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift wurde mehrfach geändert. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2426) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 erneut ein Abs. 3 angefügt. Danach werden für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesversicherungsamt die einschlägigen Vorschriften des SGB IV sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für entsprechend anwendbar erklärt. Die Vorschrift geht einher mit der Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes, der zunächst durch eine Rechtsverordnung festgelegt wurde und seit dem 1.1.2011 gesetzlich geregelt ist (§ 241).

 

Rz. 1b

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1.1.2011 an aufgehoben. Die Vorschrift betraf die Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes im Jahr der Einführung des Gesundheitsfonds und war damit später nicht mehr erforderlich. Abs. 2 der Vorschrift wurde vollständig neu gefasst. Die Regeln zur Anpassung des Beitragssatzes waren überflüssig, weil der allgemeine Beitragssatz gesetzlich festgelegt wird. Stattdessen liefert ein Schätzerkreis die erforderliche Datenbasis als Grundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a.

 

Rz. 1c

Sie wurde erneut durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) geändert. Abs. 1 wurde um einen Satz ergänzt, wodurch ein Verbot der Darlehensaufnahme aufgenommen wurde. Die Ergänzung wurde durch die Aufhebung des § 222 erforderlich, der bis dahin das Verbot der Darlehensaufnahme enthielt.

 

Rz. 1d

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurden zum 1.8.2014

  • in Abs. 1 Satz 1 klargestellt, dass Zusatzbeiträge (§ 242) als Beiträge gelten und dadurch auch die Mittel der Krankenversicherung aufbringen,
  • Abs. 2 neu gefasst und hinsichtlich der Umstellung auf einkommensabhängige Zusatzbeiträge modifiziert und redaktionell angepasst; die Aufgaben des Schätzerkreises werden konkretisiert und seine Schätzung als Grundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (§ 242a), die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchführung des Einkommensausgleichs (§ 270a) bestimmt.
 

Rz. 1e

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) änderte zum 23.7.2015 Abs. 3. Satz 1 wurde angepasst und die Sätze 3 und 4 neu angefügt. Die Vorschrift ermöglicht es, die Jahresrechnung des Gesundheitsfonds von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer prüfen und testieren zu lassen. Die Entlastung aufgrund der Jahresrechnung durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

Rz. 1f

Das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) hat mit Wirkung zum 29.7.2017 in Abs. 1 den Satz 3 angefügt. Krankenkassen können im Einzelfall genehmigungspflichtige Darlehen aufnehmen, um Eigeneinrichtungen wirtschaftlich zu betreiben.

 

Rz. 1g

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 2 Satz 1 und in Abs. 3 jeweils die Bezeichnung "Bundesversicherungsamt" in "Bundesamt für Soziale Sicherung" (BAS) geändert.

 

Rz. 1h

Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 1990) hat der Vorschrift mit Wirkung zum 22.11.2022 Abs. 4 angefügt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird beauftragt, Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der GKV zu erarbeiten.

 

Rz. 1i

Durch Art. 6 Nr. 11 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 3 geändert. Die Sätze 1, 2 (alt) werden durch die Sätze 1 bis 4 (neu) ersetzt. Die bisherigen Sätze 3, 4 (alt)...

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