0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen waren für die früheren Bundesverbände in § 214 i. d. F. bis 31.12.2008 enthalten.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) erweitert die Norm mit Wirkung zum 1.3.2017 erheblich. Das Recht zur Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird in einer einzigen Norm neu gefasst. Der bisherige Text wird Abs. 1 und Abs. 2 und 3 werden neu angefügt.

 

Rz. 1b

Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 2 Satz 3 geändert und Abs. 4 angefügt. Die Verweise auf die allgemeine Regelung in § 70 Abs. 1, 5 SGB IV zur Auf- und Feststellung des Haushaltsplans werden gestrichen, da in Abs. 4 neu spezielle Regelungen für den GKV-Spitzenverband geschaffen werden (Abs. 2 Satz 3). Für den Haushalt wird ein Genehmigungsvorbehalt eingeführt (Abs. 4).

 

Rz. 1c

Art. 6 Nr. 9 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) hat mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 2 Satz 3 die Angabe "83 und 85" durch die Angabe "86" ersetzt. Für den GKV-Spitzenverband gilt damit das allgemeine Vermögensrecht des SGB IV.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm bestimmt die für den GKV-Spitzenverband zuständigen Aufsichtsbehörden. Außerdem enthält sie Regelungen zum Vermögen und über das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, zur Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen ein Zwangsgeld festzusetzen.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufsichtsbehörden (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der GKV-Spitzenverband untersteht grundsätzlich der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (Satz 1). Der Gesetzgeber leitet aus der Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter auch gegenüber Dritten das Erfordernis einer staatlichen Aufsicht ab (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Die Zuständigkeit kann nicht auf Versicherungsbehörden oder andere Stellen übertragen werden (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 217d Rz. 9).

 

Rz. 4

Der GKV-Spitzenverband trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 SGB IV). Er gibt außerdem Empfehlungen zum Einzug und zur Weiterleitung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28f Abs. 4 SGB IV. Werden entsprechende Aufgaben wahrgenommen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Vorschrift verweist diesbezüglich auf § 217f Abs. 3.

 

Rz. 5

Die Aufsicht über den GKV-Spitzenverband in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219 a wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt (Satz 2). Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber den Zustand wieder herstellen, der vor der Errichtung des früheren "Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung" bestand: Auch damals wurde die Aufsicht über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland gemeinsam vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit ausgeübt (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Die Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit folgt aus dessen Zuständigkeit auf deutscher Seite für alle Angelegenheiten der sozialen Sicherheit in den bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Das Erfordernis des Einvernehmens erfordert die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung zwischen den Beteiligten (vgl. auch BSGE 29 S. 111).

 

Rz. 6

Satz 3 der Vorschrift in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung erklärte die entsprechende Anwendbarkeit des § 208 Abs. 2, der wiederum die §§ 87 bis 89 SGB IV und damit die für alle Sozialversicherungsträger geltenden Grundsätze der Aufsichtsführung regelt. Der Satz wurde mit Wirkung zum 1.3.2017 gestrichen, um das Recht der Aufsicht über den GKV-Spitzenverband in einer Norm zu fassen.

2.2 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken (Abs. 2)

 

Rz. 6a

Die Kosten der Tätigkeit des GKV-Spitzenverbandes werden durch die Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht (Satz 1). Grundlage ist der Haushaltsplan, der nach den Vorgaben der Satzung aufzustellen ist. Sonstige Einnahmen des Spitzenverbands sind bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Beiträge dürfen nur erhoben werden, soweit dies für die Deckung der Kosten für seine gesetzlichen Tätigkeiten erforderlich ist.

 

Rz. 6b

Für die Aufsicht über den Spitzenverband gelten die §§ 87 bis 89 SGB ...

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