Rz. 6a

Die Kosten der Tätigkeit des GKV-Spitzenverbandes werden durch die Beiträge der Mitgliedskassen aufgebracht (Satz 1). Grundlage ist der Haushaltsplan, der nach den Vorgaben der Satzung aufzustellen ist. Sonstige Einnahmen des Spitzenverbands sind bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Beiträge dürfen nur erhoben werden, soweit dies für die Deckung der Kosten für seine gesetzlichen Tätigkeiten erforderlich ist.

 

Rz. 6b

Für die Aufsicht über den Spitzenverband gelten die §§ 87 bis 89 SGB IV entsprechend (Satz 2):

 
§ 87 SGB IV Umfang der Aufsicht
§ 88 SGB IV Prüfung und Unterrichtung
§ 89 SGB IV Aufsichtsmittel

Die Aufsicht über den GKV-Spitzenverband ist eine Rechtsaufsicht und erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Dazu kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungsführung des GKV-Spitzenverbands prüfen. Ihr sind auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Bei einem Rechtsverstoß wird der GKV-Spitzenverband durch die Aufsichtsbehörde zunächst darüber beraten, wie die Rechtsverletzung zu beheben ist. Erst danach kann der GKV-Spitzenverband verpflichtet werden.

 

Rz. 7

Die einschlägigen Vorschriften des SGB zum Haushalts- und Rechnungswesen sowie zu den Statistiken gelten entsprechend für den GKV-Spitzenverband (Satz 3). Auf folgende Vorschriften wird verwiesen:

 
§ 67 SGB IV Aufstellung des Haushaltsplans
§ 68 SGB IV Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
§ 69 SGB IV Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
§ 72 SGB IV Vorläufige Haushaltsführung
§ 73 SGB IV Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 74 SGB IV Nachtragshaushalt
§ 75 SGB IV Verpflichtungsermächtigungen
§ 76 SGB IV Erhebung der Einnahmen
§ 77 Abs. 1, 1a SGB IV Jahresrechnung, Grundsätze der Jahresrechnung
§ 78 SGB IV Verordnungsermächtigung
§ 79 Abs. 1, 2, 3a SGB IV Übersichten über Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material, Geltung allgemeiner Verwaltungsvorschriften
§ 80 SGB IV Verwaltung der Mittel
§ 81 SGB IV Betriebsmittel
§ 82 SGB IV Rücklage
§ 83 SGB IV Anlegung der Rücklage
§ 84 SGB IV Beleihung von Grundstücken
§ 85 SGB IV Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
§ 86 SGB IV Ausnahmegenehmigung
§ 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V Verbot der Darlehensaufnahme
§ 305b SGB V Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse
 

Rz. 8

Die Jahresrechnung ist bis zum 1.10. des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Satz 4). Der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan ist spätestens am 1.11. vor Beginn des nächsten Haushalts-/Kalenderjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. Für die umfassende und ordnungsgemäße Überprüfung des Haushaltsplans des Spitzenverbandes auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist es erforderlich, dass die Ergebnisse der Jahresrechnung (vgl. § 77 Abs. 1a SGB IV) für das vorangegangene Jahr bekannt sind (BT-Drs. 18/11009). Denn die Höhe und die Verwendung des Jahresergebnisses beeinflussen die Bemessung der Einnahmen in Gestalt der Beiträge und Umlagen an die Körperschaft.

 

Rz. 9

Die Betriebsmittel dürfen eineinhalb Monatsausgaben nicht übersteigen (Satz 5). Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind (Satz 6). Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Mitgliedskassen zu verwenden oder an die Mitgliedskassen zurückzuzahlen (Satz 7).

 

Rz. 9a

Zu den Verwaltungskosten zählen auch die Betriebsmittel, soweit sie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen erforderlich sind (BT-Drs. 18/10605). Der größte Teil der Ausgabenseite sind planbare Verwaltungskosten (z. B. Personal), die zu einer überwiegend stabilen Ausgabensituation beitragen. Entsprechendes kann auch für die Einnahmeseite angenommen werden. Die Betriebsmittel können deswegen auf eineinhalb Monatsausgaben beschränkt werden. Eine Begrenzung ist erforderlich, um der (unzulässigen) Vermögensbildung über den Weg der Betriebsmittel zu begegnen.

 

Rz. 9b

Rücklagen sind zulässig, wenn sie angemessen und für einen vorhersehbaren Bedarf zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich sind. Es obliegt dem GKV-Spitzenverband, die Erforderlichkeit und Höhe einer Rücklagenbildung darzulegen. Ob im Einzelfall die Grenze der Bildung "angemessener Rücklagen" hin zu einer unzulässigen Vermögensbildung überschritten ist, lässt sich nur im Einzelfall feststellen. Angemessen ist eine Rücklage dann, wenn sie sich auf das zur Erfüllung des definierten Zwecks notwendige Maß beschränkt. Eine in der Höhe sachlich nicht zu rechtfertigende Rücklage kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich. Eine überhöhte Rücklage darf nicht gebildet und muss auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden. Die Entscheidung über eine Rücklage muss im Rahmen des Haushaltspla...

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