0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 20h ist ursprünglich als § 20c durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügt worden. Er ergänzte und konkretisierte die bis dahin in § 20 enthaltenen Regelungen zur Förderung der Selbsthilfe als Ziel der Prävention und Rehabilitation.

Die Norm ist ferner durch Art. 2 Nr. 1 in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 durch Art. 2 Nr. 1 desselben Gesetzes mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert geworden. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine redaktionelle Änderung. Die Worte "die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich" sind durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt" ersetzt worden. Diese Folgeänderung berücksichtigte die neuen Organisationsstrukturen der Verbände der Krankenkassen. § 20c ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) in § 20h umgewandelt worden. Die Norm ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.2016 ist durch Art. 2 Nr. 4 des Präventionsgesetzes Abs. 3 Satz 1 geändert worden (Festlegung eines Betrages für das Kalenderjahr 2016).

 

Rz. 1a

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat durch Art. 1 Nr. 8a § 20h geändert. In Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung" durch die Wörter "als Pauschal- und Projektförderung" ersetzt worden. In Abs. 3 wurde die Angabe "50" durch die Angabe "70" geändert und die Wörter "kassenartübergreifende Gemeinschaftsförderung" durch die Wörter "kassenartübergreifende Pauschalförderung" ersetzt. Ebenso wurde in der Sätzen 4 und 5 das Wort "Gemeinschaftsförderung" durch das Wort "Pauschalförderung" ersetzt. Durch diese Änderung wird nunmehr anstelle unterschiedlicher Begriffe wie Gemeinschaftsförderung/Pauschalförderung einheitlich in § 20h der Begriff "Pauschalförderung" verwendet. Dies dient der Rechtsklarheit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Änderung der Norm ist gemäß Art. 17 Abs. 4a zum 1.1.2020 in Kraft getreten.

 

Rz. 1b

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 1 Nr. 1 die Norm mit Wirkung zum 19.12.2019 geändert. Nach Abs. 1 ist Abs. 2 neu eingefügt worden, Abs. 2 wurde dadurch Abs. 3, Abs. 3 zu Abs. 4. Die Änderungen in Abs. 4 Satz 1 und 4 sind entsprechende Folgeänderungen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Neufassung der Förderregelung in einer eigenen Vorschrift will der Gesetzgeber dem gestiegenen Stellenwert der Selbsthilfeförderung durch die gesetzlichen Krankenkassen verstärkt Rechnung tragen. Die Förderung der Selbsthilfe soll weiter gestärkt werden. Ferner wird die Rechtsgrundlage im Interesse einer effizienten und antragstellerfreundlichen Durchführung der Förderung weiterentwickelt (BT-Drs. 16/3100 S. 98). Insgesamt soll dadurch eine weitere Stärkung der Selbsthilfe erreicht werden. Unabhängig davon bleibt die Selbsthilfeförderung aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, für die auch die öffentliche Hand maßgeblich Verantwortung trägt.

2 Rechtspraxis

2.1 Verpflichtung zu Förderung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Neuregelung der Förderung der Selbsthilfe in § 20c bringt abweichend von der bisherigen Soll-Regelung eine unbedingte Förderverpflichtung im Rahmen der Festlegungen des Abs. 3. Diese Förderverpflichtung soll sicherstellen, dass das vorgesehene Fördervolumen nicht unterschritten wird. Allerdings besteht auch zukünftig kein Rechtsanspruch auf die Förderung, wie dies die Verknüpfung der Förderverpflichtung mit den Festlegungen zur Höhe der Fördermittel verdeutlicht. Die Höhe der Förderung ist nämlich begrenzt, sodass bei ihrer Vergabe weiterhin ein Entscheidungsspielraum sowohl zur Auswahl als auch zur Gestaltung der Forderungen bestehen muss. Die ausdrückliche Nennung der Verbände der Krankenkassen in Satz 1 will klarstellen, dass die Verpflichtung zur Förderung der Selbsthilfe auch auf Landes- und Bundesebene zur Unterstützung der dort tätigen Organisationen gilt. Schon bislang sind die Strukturen der organisierten Selbsthilfe auf diesen beiden Ebenen für die Unterstützung der Selbsthilfegruppen auf der örtlichen Ebene und zur Interessenvertretung der Selbsthilfe von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend müssen auch sie bedarfsgerecht gefördert werden. Auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Patientenbeteiligung in den Steuerungsgremien der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht dem Grundverständnis eines förderungsfähigen Selbsthilfeengagements.

 

Rz. 4

Zwar weicht die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Beschreibung der Zielsetzung von Selbsthilfegruppen und -organisationen von der früheren Formulierung in § 20 Abs. 4 a. F. ab. Mit dem Begriff "gesundheitliche Prävention" ist aber nicht eine inhaltliche Änderung des Adressatenkreises der Förderung verbundenen. Auch ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge