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Die Mitwirkung kann jede Krankenkasse verlangen, bei der eine Mitgliedschaft besteht oder aufgrund von Wahlrechtserklärungen oder gesetzlichen Zuständigkeiten möglich erscheint. Allerdings ist ein solches Auskunftsverlangen gegenüber möglichen Versicherten nicht schon bei jeder auch nur abstrakten Möglichkeit einer Versicherung gegeben. Es muss vielmehr ein konkreter Hinweis oder Anlass vorliegen.

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