Rz. 12

Die Verpflichtung zu Meldungen aus Anlass des Wehr- oder Zivildienstes ist als Ordnungsvorschrift durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b für Arbeitgeber und selbst zur Meldung Verpflichtete (Abs. 1 Satz 3) bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Verletzung mit Geldbuße bis 2.500,00 EUR bedroht, wenn die Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (unverzüglich) erfolgt.

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