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Die Meldepflicht betrifft die die entsprechenden Leistungen gewährenden Agenturen für Arbeit und in den Fällen der Gewährung von Alg II auch die kommunalen Träger, insbesondere Kreise und Kreisfreie Städte, die eine Option nach § 6a SGB II ausgeübt haben. Diese haben entsprechend §§ 28a bis 28c SGB IV die betroffenen Leistungsbezieher zur Durchführung einer Pflichtversicherung an die zuständigen Krankenkassen zu melden. Zuständig ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der die Bezieher von Alg und Alg II zuvor versichert waren. Die Leistungsbezieher können aber auch eine andere Krankenkasse für die Durchführung der Versicherung wählen (§ 173 SGB V). Die Vorschriften über die Meldepflicht der Arbeitgeber nach §§ 28a bis 28c SGB IV gelten hier entsprechend.

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