0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift, die im Wesentlichen § 325 RVO entsprechen soll (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 218), enthält die Verpflichtung der Krankenkassen, die an sich schon öffentlich bekannt gemachte Satzung zusätzlich in den Geschäftsräumen bereitzuhalten und zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften und/oder Satzungsbestimmungen jedem Mitglied ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte, Leistungen und Beiträge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2 Rechtspraxis

2.1 Einsicht in die Satzung (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die genehmigten Satzungen der Krankenkassen enthalten autonomes Recht. Da Krankenkassenmitglieder, Familienversicherte und Dritte (z. B. Arbeitgeber hinsichtlich der Beitragszahlung) diesem Recht kraft Gesetzes unterstellt sind, muss ihnen die Möglichkeit gegeben sein, die Satzung, die ihre Rechte und Pflichten konkretisiert, zur Kenntnis zu nehmen. Dies geschieht dem Grunde nach bereits durch die notwendige öffentliche Bekanntmachung der Satzung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 194 Abs. 1 Nr. 11).

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält darüber hinaus jedoch die Verpflichtung der Krankenkassen die Satzung zur Einsichtnahme bereitzuhalten. (Für die Satzung der Pflegekasse fehlt eine solche Regelung in § 47 SGB XI). Diese Verpflichtung ergänzt die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 194 Abs. 1 Nr. 11. Ob damit die Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I konkretisiert werden sollte, lässt sich der Vorschrift und der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

 

Rz. 4

Zu diesem Zweck muss die Satzung der Krankenkasse, in der geltenden genehmigten Fassung, in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden können. Die Satzung muss aber nur zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden. Dagegen besteht, anders als nach dem Recht der RVO, kein Rechtsanspruch darauf, dass ein kostenloser Abdruck der Satzung zur Verfügung gestellt wird. Dies schließt allerdings das Recht nicht aus, sich Abschriften oder Kopien auf eigene Kosten anzufertigen. Unter Geschäftsräumen ist in diesem Zusammenhang jede Räumlichkeit zu verstehen, in der die Krankenkasse ihre Geschäfte abwickelt, also neben der Stelle des Hauptsitzes auch Neben- und Geschäftsstellen.

 

Rz. 5

Das Recht auf Einsichtnahme ist ausdrücklich auf die üblichen Geschäftsstunden beschränkt. Die Krankenkasse ist daher nicht verpflichtet, ihre Geschäftszeit entsprechend den Bedürfnissen der Einsichtnehmenden auszurichten.

 

Rz. 6

Das Recht, Einsicht in die Satzung zu nehmen, steht nicht nur den Krankenkassenmitgliedern und den Familienversicherten selbst zu, sondern auch Dritten, die daran ein berechtigtes Interesse haben. An das berechtigte Interesse für die Einsichtnahme dürften keine besonderen Anforderungen zu stellen sein, so dass auch Beitrittsberechtigten (§ 9) oder Interessenten für die Wahl der Krankenkasse (§ 175) oder Arbeitgebern (z. B. hinsichtlich der Regelungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz) Einsicht zu gewähren ist.

2.2 Merkblatt über Mitgliedschaft (Abs. 2)

 

Rz. 7

Die Regelung in Abs. 2 verpflichtet die Krankenkasse darüber hinaus, jedem Mitglied unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge auszuhändigen. Anders als in § 325 Abs. 1 RVO, der den kostenlosen Auszug nur für entsprechende Satzungsbestimmungen vorsah, muss das Merkblatt nunmehr auch über gesetzlich geregelte Mitgliedschafts-, Beitritts- und Leistungsrechte und Beitragspflichten informieren. Wann dieses Merkblatt auszuhändigen ist, lässt die Vorschrift allerdings offen. Typischerweise wird dieses Merkblatt zu Beginn einer Mitgliedschaft ausgehändigt. Wird dieses Merkblatt zu Beginn einer Mitgliedschaft ausgehändigt, müsste, wenn es sich um eine Verpflichtung zur Aufklärung nach § 13 SGB I handeln soll, dieses an Rechtsänderungen ständig angepasst und dann erneut dem Mitglied kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wofür die Regelung jedoch keinen Anhaltspunkt enthält.

 

Rz. 8

Die Vorschrift konkretisiert zwar die Verpflichtung aus § 13 SGB I, wonach die Träger der Sozialversicherung bei der Aufklärung der Bevölkerung über soziale Rechte mitzuwirken haben. Es handelt sich um eine allgemeine Aufklärungs- und Hinweisverpflichtung, daher sind inhaltlich auch lediglich allgemeine Ausführungen erforderlich, nicht jedoch vom jeweiligen Versicherungsverhältnis oder einem eventuellen Leistungsbedarf abhängige Informationen. Da diese Information mitgliederbezogen sein muss, sind nicht nur Hinweise auf die gesetzlichen Vorschriften nach diesem Gesetz, sondern auch ergänzende und konkretisierende Satzungsbestimmungen in das Merkbl...

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