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Die landwirtschaftliche KV enthält einige Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Regelungen:

  • Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 ist die Familienversicherung für den Ehegatten oder Lebenspartner des Landwirts als Mitunternehmer nicht ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 3 KVLG 1989 unterliegt nur der überwiegend den Betrieb leitende Ehegatte oder Lebenspartner der Krankenversicherungspflicht.
  • Die Satzung der SVLFG kann die Familienversicherung nach § 7 Abs. 2 KVLG 1989 auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden. Von dieser Ermächtigung hat die SVLFG in § 104 Abs. 1 Satz 3 der Satzung i. d. F. des 2. Nachtrags (Stand: 22.3.2013) Gebrauch gemacht und die Familienversicherung auf Verwandte bis zum 3. und Verschwägerte bis zum 2. Grad des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist, und sich auf voll verwaiste Geschwister des Versicherten, seines Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin bzw. seines Lebenspartners erstreckt.
  • Abweichend von dem Rangverhältnis einer Pflichtversicherung zu einer freiwilligen Versicherung (§ 191 Nr. 2) können sich Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, wenn sie nur wegen § 2 Abs. 2 KVLG 1989 der Versicherungspflicht unterliegen, von der Versicherungspflicht befristet befreien lassen, wenn sie bei einer Krankenkasse freiwillig und mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

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