Rz. 43

Nach Abs. 3a Satz 3 endet das Ruhen außerdem, wenn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Diese Regelung ähnelt der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 6 KSVG, wonach die KSK bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen ebenfalls vorzeitig für beendet erklären kann. Anders als dort handelt sich bei Abs. 3a Satz 3 jedoch nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern das Ruhen endet – auflösend bedingt durch die ordnungsgemäße Ratenzahlung – zwingend mit dem Tag des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung.

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