Rz. 4

Die Rechtsvorschrift bildet zusammen mit §§ 139b (Aufgabendurchführung) und 139c (Finanzierung) eine Einheit, die mit dem GMG erstmals in das SGB V eingeführt worden ist.

 

Rz. 5

Aufgrund der in der Norm enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung hat der G-BA (§ 91) das IQWiG gegründet (https://www.iqwig.de/). Es handelt sich um ein Expertengremium, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell abgesichert ist (BSG, Urteil v. 18.12.2012, B 1 KR 34/12 R).

 

Rz. 6

Träger des IQWiG ist die Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Institut ist fachlich unabhängig und arbeitet nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie.

 

Rz. 7

Das Institut erhält seine Aufträge ausschließlich vom G-BA oder vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Die Ergebnisse der Aufträge werden als Berichte, Rapid Reports (Schnellberichte), Dossierbewertungen oder Potenzialbewertungen veröffentlicht. Das Institut wird durch Zuschläge für stationäre und ambulante medizinische Behandlungen finanziert.

 

Rz. 8

Die Norm zielt darauf ab, den dynamischen Prozess der Fortentwicklung der medizinischen und pflegerischen Leistungen zu sichern und die kontinuierliche Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in eine qualitativ gesicherte Leistungserbringung zu gewährleisten (BT-Drs. 15/1525 S. 127). Das Institut nimmt dazu eine unabhängige wissenschaftliche Bewertung des medizinischen Nutzens, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Die Bewertung des medizinischen Nutzens soll nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und die Bewertung der Kosten-Nutzen-Relation nach den hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards der Gesundheitsökonomie erfolgen. Dazu gehört auch eine Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln (§§ 35a, 35b).

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