Rz. 1

Das GKV-Gesundheitsreformgesetz v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) hat mit Wirkung zum 1.1.2000 den 9. Abschnitt neu gefasst und den bisherigen § 135a, der die Qualitätssicherung bei ambulanten Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen regelte, inhaltlich und redaktionell in den neuen § 137d umgestaltet. Diese Vorschrift bezog sich im Abs. 1 auf Maßnahmen der Qualitätssicherung für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und im Abs. 2 auf die in der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation. Abs. 3 entsprach im Wesentlichen dem jetzigen Abs. 4.

 

Rz. 2

Das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-ÄndG) v. 26.7.2002 (BGBl. I S. 2874) hat mit Wirkung zum 1.8.2002 Maßnahmen der Qualitätssicherung auch auf Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen übertragen, nachdem diese sonstigen Leistungserbringer erstmals in das GKV-Sachleistungssystem einbezogen worden sind.

 

Rz. 3

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 2 ergänzt worden. Die Bundesebene legt auch für ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement im Vereinbarungswege fest.

 

Rz. 4

Die gegenwärtig geltende Gesetzesfassung beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Vorschrift durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV – WSG, Art. 1 Nr. 113) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378), die aufgrund der Änderungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 2a SGB IX erforderlich war. Während die bisherige Zusammenfassung der Regelungen für die stationäre Vorsorge und Rehabilitation vor allem wegen der deutlichen inhaltlichen und strukturellen Unterschiede der Leistungen und Einrichtungen aufgegeben wurde, wurden die Regelungen für die ambulante und stationäre Rehabilitation in Abs. 1 wegen der dabei anzulegenden gleichen Maßstäbe zusammengeführt (BT-Drs. 16/3100 S. 149). Mit Wirkung zum 1.7.2008 erfolgt nach Art. 2 Nr. 24 GKV-WSG eine redaktionelle Anpassung an die Gründung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§§ 217a ff. SGB V).

Im Hinblick auf die neue Vorschrift des § 111c erfolgte zum 1.1.2012 eine weitere redaktionelle Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983).

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