Rz. 2a

Nach § 1 des HebRefG umfasst der Hebammenberuf insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen. Das HebRefG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30.9.2005 S. 22; L 271 v. 16.10.2007, S. 18; L 93 v. 4.4.2008, S. 28; L 33 v. 3.2.2009, S. 49; L 305 v. 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (ELR) 2017/2113 (ABl. L 317 v. 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist. In diesem Zusammenhang war das vorher geltende Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) v. 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) zeitgleich außer Kraft getreten (Art. 5 Abs. 4 Satz 2 HebRefG).

Der Hebammenberuf ist ein typischer Frauenberuf, männliche Personen, die nach dem bisherigen HebG als Entbindungspfleger bezeichnet wurden, kommen in diesem Beruf kaum vor. Ob sich daran durch das neu eingeführte Hebammenstudium in Zukunft etwas ändert, bleibt abzuwarten.

Art. 1 des HebRefG enthält das Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG), welches nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist. In der Überschrift des neuen HebG ist entgegen dem alten HebG der Entbindungshelfer nicht mehr aufgeführt. In Teil 9 "Übergangsvorschriften" des neuen HebG regelt § 73, dass eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung unberührt bleibt und sie als Erlaubnis nach § 5 HebG (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung) gilt. Der bisherige Rechtszustand wird demnach durch das neue HebG nicht verändert, sodass die Entbindungspfleger hinsichtlich ihrer bisherigen Erlaubnis zur Berufsausübung von Amts wegen nichts unternehmen müssen.

Nach § 11 Abs. 1 HebRefG dauert das Hebammenstudium in Vollzeit künftig mindestens 6 Semester und höchstens 8 Semester. Dabei ist das Hebammenstudium nach Abs. 2 ein duales Studium, welches aus einem berufspraktischen Studienteil und einem hochschulischen Studienteil besteht. Die für die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung maßgeblichen Teile des Hebammenstudiums umfassen mindestens 4.600 Stunden, von denen mindestens 2.200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2.200 Stunden auf den hochschulischen Teil entfallen (§ 11 Abs. 3 HebRefG). Den Inhalt der für die Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt im Übrigen die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 HebRefG.

Wer als neuer Leistungserbinger die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen will, bedarf nach § 5 Abs. 1 der Erlaubnis. Nach Abs. 2 wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Nach § 74 gelten für die bisherigen Entbindungshelfer Übergangsvorschriften. Entsprechend Abs. 1 sind zunächst die außerhalb dieses Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften auch auf "Entbindungspfleger" anzuwenden. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz,
  • Arzneimittelgesetz,
  • Bundesdatenschutzgesetz,
  • Bundeskinderschutzgesetz,
  • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb,
  • Heilmittelwerbegesetz,
  • Infektionsschutzgesetz,
  • Medizinproduktegesetz,
  • Mutterschutzgesetz,
  • Patientenrechtegesetz, §§ 630a bis h BGB,
  • Personenstandsgesetz,
  • SGB I: §§ 35, 37,
  • SGB IV: § 76 Abs. 2 Nr. 1,
  • SGB V: insbesondere §§ 1, 2, 12, 24c bis f, 24i, 34, 70, 71, 128, 284, 301a i. V. m. 302, 305,
  • SGB X: §§ 67 bis 85a.

Damit bleiben Hebammen und Entbindungspfleger hinsichtlich der bei ihrer Berufsausübung zu berücksichtigenden gesetzlichen Rechtsvorschriften auf Dauer gleichgestellt.

Nach Abs. 2 haben die bisherigen Entbindungspfleger aber auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung "Hebamme". In ihrer Erlaubnis ist dann aber auf die zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie auf das Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen, sodass immer erkennbar bleibt, dass es sich um einen ehemaligen Entbindungspfleger handelt, für den die Übergangsvorschriften gelten. Diese Leistungserbringer können daher entweder ihre Berufsbezeichnung "Entbindungspfleger" weiterhin führen oder beantragen, dass ihnen eine Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung "Hebamm...

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