Rz. 7

Vereinbarungen über die Entgelte für Krankentransportleistungen erstrecken sich in erster Linie auf die sonstigen Krankenbeförderungen, die nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehören. Hier geht es um die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung bei der Fahrt weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch der Beförderung in einem Rettungsmittel (Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) bedürfen. Es handelt sich begrifflich um Krankenfahrten (sonstige Krankenbeförderungen), die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi, Mietwagen oder mit einem Pkw durchgeführt werden. Rechtsgrundlage für die Durchführung solcher Krankenfahrten ist das Personenbeförderungsgesetz v. 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076).

Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Grundpreis, den Kilometerpreis und ggf. den Zeitpreis für Wartezeit etc. Üblich ist, nur die Besetztkilometer zu vergüten und die Anfahrkilometer im Grundpreis zu kalkulieren. Außerdem beinhalten die Vereinbarungen den Pflichtfahrbereich, die Abrechnung und die Zahlungsweise.

 

Rz. 8

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gilt ab 1.1.2000 für die vereinbarten Preise der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Das bedeutet, dass die vereinbarten Preise bis zur Veränderungsrate des § 71 maximal verändert werden dürfen. Damit ist aber keine jährliche Automatik verbunden, so dass durchaus keine oder eine geringere Preisanpassung vereinbart werden kann. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise, die unter- aber nicht überschritten werden können. Abs. 1 Satz 7 legt zudem fest, dass sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben.

Die Vereinbarungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in das "freie Spiel der Kräfte" gestellt, so dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eine entsprechende angemessene Vergütung festzusetzen. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung kann die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung erforderlich werden.

Den privaten Krankentransporteuren steht auch kein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Vergütungshöhe gemäß §§ 315, 316 BGB zu, da diese Vorschriften im Leistungserbringerrecht des SGB V grundsätzlich keine Anwendung finden, sondern nach Abs. 1 die Vereinbarung über die Vergütung in die Vertragsautonomie der Kranken- und Rettungstransportunternehmer und der Krankenkassen gestellt ist. Sie können zudem nicht verlangen, hinsichtlich der Vergütungshöhe den Gebührensätzen der Gebührensatzung gleichgestellt zu werden.

 

Rz. 9

Auf Seiten der Leistungserbringer verhandeln die Träger der Einrichtungen oder Unternehmen. Es kann sich um öffentliche oder private Träger, aber auch um Einzelpersonen, wie Taxiunternehmer, handeln. In Betracht kommen nur geeignete Einrichtungen oder Unternehmen, wobei sich die Eignung aus der Erfüllung der entsprechenden Vorschriften der Rettungsdienstgesetze der Länder oder des Personenbeförderungsgesetzes ergibt. Dies bestätigt auch Abs. 3.

 

Rz. 10

Auch bei den Verträgen ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende, rettungsdienstliche Versorgung sichergestellt wird. Vorrang hat dabei das Interesse der Bevölkerung an einem jederzeit verfügbaren, ausreichenden Krankentransport- und Rettungsdienst. Innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach Eintritt einer lebensbedrohlichen Situation müssen die Rettungsdienstmittel (Krankentransportwagen, Rettungstransportwagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) zur Verfügung stehen. Wirtschaftliche Überlegungen sind demgegenüber nachrangig, obwohl auch sie nicht vernachlässigt werden dürfen. Der dazu passende Hinweis, dass die Ergebnisse der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen (§ 141 Abs. 2) zu berücksichtigen sind, ist seit dem 1.1.2004 gegenstandlos, nachdem durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) § 141 weggefallen ist (Art. 1 Nr. 120 des Gesetzes).

 

Rz. 11

Die vereinbarten Preise gelten als Höchstpreise, was einschließt, dass sie im Einzelfall unter-, aber nicht überschritten werden dürfen. Der Begriff "Höchstpreise" erlaubt es, für Mehrfachtransporte, für Transporte mit langen Fahrstrecken und für Dauertransporte bestimmter Patienten (z. B. Dialysepatienten) Vorzugsbedingungen (z. B. besondere Vergütungen für Sammeltransporte) zu vereinbaren, falls diese Besonderheiten nicht schon von vornherein im Vertrag berücksichtigt sein sollten. Der Hinweis in Abs. 1 Satz 5, dass sich die Vereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten sollen, gibt den Krankenkassen weiteren Spielraum, ihre Verhandlungsposition zu verbessern. So kann die Krankenkasse Serienfahrten von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und diese Fahrten auch ausschreiben. Lehnt der Versicherte die Fahrt mit einem anderen Krankentransporteur ab un...

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