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Da sich die Rahmenempfehlungen über häusliche Krankenpflege gleichermaßen auf Vertragsärzte und Vertragskrankenhäuser auswirken, die die Leistungen verordnen bzw. den Übergang des Patienten vom stationären in den häuslichen Bereich mit organisieren sollen, ist mit Abs. 1 Satz 2 sowohl der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als auch der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) das Recht eingeräumt, rechtzeitig vor Abschluss der Rahmenempfehlungen Stellungnahmen dazu abzugeben. Dies betrifft insbesondere Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, nach dem in den Rahmenempfehlungen Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus zu regeln sind. Die Stellungnahmen der KBV und der DKG sind nach Abs. 1 Satz 3 in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen, was bedeutet, dass sich die Partner damit ernsthaft auseinanderzusetzen haben. Dies ist sachlich auch gerechtfertigt, da die Stellungnahmen der KBV und der DKG vermutlich mit dazu beitragen können, sachgerechte, qualitativ einwandfreie und wirtschaftliche Rahmenempfehlungen zu entwickeln, die in und von der Praxis bei der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege akzeptiert werden. KBV und DKG sind sonst an der Vereinbarung der Rahmenempfehlungen nicht unmittelbar beteiligt.

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