Rz. 6

Nach Abs. 4 können die Vertragspartner in den Verträgen bzw. Einzelvereinbarungen für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbaren. Die nach § 36 vom GKV-Spitzenverband festzusetzenden Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Versorgungsanspruch der Versicherten. Bestehen die Versicherten auf Hilfsmittelversorgungen, die den Festbetrag überschreiten, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Festbeträge gelten derzeit für

- Einlagen,

- Hörhilfen,

- ableitende Inkontinenzhilfen,

- Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und

- Sehhilfen.

Mit dem jeweiligen Festbetrag sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung abgegolten, sodass in den produktbezogenen Verträgen oder Einzelvereinbarungen höchstens die Festbeträge übernommen werden können. Die Formulierung "höchstens bis zur Höhe des Festbetrages" lässt es aber auch zu, einen niedrigeren Preis zu vereinbaren. § 36 enthält aber keine spezielle Vorgabe, wie sich die mit Wirkung zum 1.1.2021 gebotene Möglichkeit, einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen zu vereinbaren, auf die festgesetzten Festbeträge auswirkt. Da aber zu Jahresbeginn und zur Jahresmitte die Festbeträge durch den GKV-Spitzenverband zu überprüfen und im BAnz zu veröffentlichen sind (§ 36 Abs. 3 i. V. m. § 35 Abs. 5 und Abs. 7), kann eine entsprechende Anpassung erfolgen, wenn dies bei den einzelnen Hilfsmitteln erforderlich sein sollte.

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