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Vertragspartner der Bundesverträge zur Heilmittelversorgung sind auf der Krankenkassenseite der GKV-Spitzeverband und auf der Seite der Heilmittelerbringer die maßgeblichen Spitzenorganisationen, welche auf der Bundesebene die Interessen der Heilmittelerbringer wahrnehmen. Der GKV-Spitzenverband handelt bei den Vertragsabschlüssen mit bindender Wirkung für die Krankenkassen, was aber nicht ausschließt, dass er sich intern mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem vdek e. V., handelnd für die Ersatzkassen, über einzelne Vertragspositionen abstimmt.

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Spitzenorganisationen" macht deutlich, dass aufseiten der Heilmittelerbringer für die verschiedenen Heilmittelbereiche privatrechtlich organisierte Verbände oder Vereine mit unterschiedlicher Bedeutung und Zielsetzung handeln. Die Beschränkung auf die maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene soll effiziente Vertragsverhandlungen gewährleisten.

Als maßgebliche Spitzenorganisationen auf Bundesebene kommen z. B. dieselben Verbände in Betracht, die nach § 92 Abs. 6 Satz 2 zum Kreis der Stellungnahmeberechtigten zur vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gehören. Dies sind insbesondere:

  1. der Deutsche Bundesverband für Logopädie e. V.(dbl),
  2. der Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V. (SHV),
  3. der Deutsche Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e. V. (dbs),
  4. der Deutsche Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba),
  5. der Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland (BED) e. V.
  6. der Verband der deutschen Podologen e. V. (VDP),
  7. der Deutsche Verband für Podologie e. V. (ZFD) – zurzeit ruhend,
  8. VDB-Physiotherapieverband e. V. – Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie e. V. (VDB).

Zu den Stellungnahmeberechtigten der vertragszahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie gehören

  • der Deutsche Bundesverband für Logopädie e. V.,
  • der Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V.,
  • der Deutsche Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten dbs e. V.,
  • der Deutsche Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V.,
  • der VDB-Physiotherapieverband e. V. – Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie e. V. (VDB).

Im Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V. (SHV) sind 5 Heilmittelverbände zusammengeschlossen, die insgesamt mehr als 75.000 Mitglieder haben. Zu diesen Heilmittelverbänden gehören der Deutsche Verband der Ergotherapeuten (DVE) e. V., der Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten – IFK e. V., der Deutsche Verband für Physiotherapie (ZVK) e. V., der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e. V. und der Verband Physikalische Therapie – Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e. V.

Für den Heilmittelbereich Ernährungstherapie gehören

  • der Berufsverband Oecotrophologie e. V. (VDOE),
  • die Deutsche Gesellschaft der qualifizierten Ernährungstherapeuten und Ernährungsberater – QUETHEB e. V.,
  • der Verband der Diätassistenten – Deutscher Bundesverband (VDD) e. V. und
  • der Verband für Ernährung und Diätetik (VFED) e. V.

ebenfalls zu den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf der Bundesebene.

Wie den vorgenannten Bezeichnungen zu entnehmen ist, vertreten mehrere Spitzenorganisationen teilweise denselben Heilmittelbereich. Für den Fall gilt Abs. 1 Satz 2, nach dem die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen den Vertrag gemeinsam zu schließen haben, sodass für jeden Heilmittelbereich nur noch ein Vertrag besteht. Das bedeutet, dass sich diese Spitzenorganisationen ggf. über ihre unterschiedlichen Auffassungen zum Vertragsinhalt zunächst intern abstimmen müssen; gelingt dies jedoch nicht und kommt der einheitliche Vertrag in der Vertragsverhandlung deshalb nicht zustande, würde die gemeinsame Schiedsstelle nach Abs. 5 den Vertragsinhalt letztlich festsetzen.

Nach der Gesetzesbegründung sind als maßgeblich für die erstmaligen Verhandlungen auf Bundesebene insbesondere die Verbände oder Organisationen anzusehen, die bereits nach dem bisherigen Recht als maßgeblich eingestuft worden sind und am Abschluss der bisherigen Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 125 Abs. 1 i. d. F. v. 10.5.2019 beteiligt waren oder sich haben vertreten lassen. Dem GKV-Spitzenverband sind diese maßgeblichen Spitzenorganisationen also bekannt, sodass die Vertragsverhandlungen ohne langwierige Klärung, welcher Verband zu den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf der Bundesebene gehört, beginnen konnten.

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