Rz. 28

Durch Abs. 2b sind mit Wirkung zum 1.1.2019 telemedizinische Dienste, insbesondere Videosprechstunden, auch im Kontakt zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern als Leistungen etabliert worden. Videosprechstunden sind geeignet, die Zusammenarbeit zu erleichtern, weil z. B. der vertragsärztliche Leistungserbringer dadurch nicht immer gezwungen ist, für die ärztliche Behandlung eines Heimbewohners seine ausgelastete Vertragsarztpraxis zu verlassen.

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