0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt worden und gilt ab 1.1.1989. Sie hat § 368d Abs. 1 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, nach welchem sich die Inanspruchnahme der damaligen Universitäts-Polikliniken im Rahmen medizinischer Forschung und Lehre nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen richtete. Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (PsychThG) v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311, 3853) ist mit Wirkung zum 1.1.1999 Abs. 2 eingeführt und der bisherige Wortlaut in Abs. 1 umbenannt worden.

Durch das Fallpauschalengesetz (FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) ist Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 Satz 1 und 2 geändert worden. Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ist aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert worden.

Abs. 2 der Vorschrift wurde erneut durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2004 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Verbände der" mit Wirkung zum 1.7.2008 gestrichen worden (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG). Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 23.7.2015 der Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 2 gestrichen sowie Abs. 3 angefügt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) ist mit Wirkung zum 11.4.2017 Abs. 4 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt seit ihrer Einführung die auf Lehre und Forschung begrenzte Teilnahme der Ambulanzen der Hochschulen an der ambulanten ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen (Berechtigte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge). Nach früherem Recht war dafür ein Vertrag zwischen der Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigung und der Hochschule erforderlich, der Zulassungsausschuss als gemeinsames Selbstverwaltungsgremium der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen blieb außen vor. Nachdem die Ermächtigung als besondere Form der Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (vgl. § 95 Abs. 1) der Entscheidungskompetenz der Zulassungsgremien zugeordnet worden war, hatte der Zulassungsausschuss auch über die statusbegründende und im Leistungsumfang begrenzte Ermächtigung der Hochschulambulanzen zu beschließen, die die Voraussetzung für die Leistungserbringung und -abrechnung darstellte. Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung hatten bis zum 22.7.2015 die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch regionale Verträge mit den Hochschulen oder Hochschulklinikene zu regeln. Das FPG hatte mit Wirkung zum 1.1.2003 den Begriff "Polikliniken" durch "Hochschulambulanzen" ersetzt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass neben den poliklinischen Institutsambulanzen auch andere, meist spezialisierte Institute, Ambulanzen und Abteilungen der Hochschulkliniken Forschung und Lehre betreiben. Sie alle sind nach Abs. 1 Satz 1 unter dem Begriff Hochschulambulanzen zusammengefasst und können ab 2003 auf Antrag der Hochschule bzw. Hochschulklinik ermächtigt werden, zum Zwecke von Forschung und Lehre die ambulante ärztliche/zahnärztliche Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge durchzuführen. Abs. 2 stellte bis 22.7.2015, bezogen auf Lehre und Forschung, die Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten und auch die Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) den Hochschulambulanzen der Hochschulen und Hochschulkliniken gleich. Die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten führen nach § 5 Abs. 1 PsychThG die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch und wirkten deshalb an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bzw. der Heilfürsorgeberechtigten mit.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 sind die gesetzlichen Grundlagen für die Ermächtigung von Hochschulambulanzen weiterentwickelt worden. Die Teilnahme der Hochschulambulanzen einschließlich der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten und der Ambulanzen an Ausbildungsinstituten nach § 6 PsychThG an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen ...

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