Rz. 2

Die Vorschrift regelt seit ihrer Einführung die auf Lehre und Forschung begrenzte Teilnahme der Ambulanzen der Hochschulen an der ambulanten ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen (Berechtigte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge). Nach früherem Recht war dafür ein Vertrag zwischen der Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigung und der Hochschule erforderlich, der Zulassungsausschuss als gemeinsames Selbstverwaltungsgremium der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen blieb außen vor. Nachdem die Ermächtigung als besondere Form der Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (vgl. § 95 Abs. 1) der Entscheidungskompetenz der Zulassungsgremien zugeordnet worden war, hatte der Zulassungsausschuss auch über die statusbegründende und im Leistungsumfang begrenzte Ermächtigung der Hochschulambulanzen zu beschließen, die die Voraussetzung für die Leistungserbringung und -abrechnung darstellte. Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung hatten bis zum 22.7.2015 die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch regionale Verträge mit den Hochschulen oder Hochschulklinikene zu regeln. Das FPG hatte mit Wirkung zum 1.1.2003 den Begriff "Polikliniken" durch "Hochschulambulanzen" ersetzt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass neben den poliklinischen Institutsambulanzen auch andere, meist spezialisierte Institute, Ambulanzen und Abteilungen der Hochschulkliniken Forschung und Lehre betreiben. Sie alle sind nach Abs. 1 Satz 1 unter dem Begriff Hochschulambulanzen zusammengefasst und können ab 2003 auf Antrag der Hochschule bzw. Hochschulklinik ermächtigt werden, zum Zwecke von Forschung und Lehre die ambulante ärztliche/zahnärztliche Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge durchzuführen. Abs. 2 stellte bis 22.7.2015, bezogen auf Lehre und Forschung, die Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten und auch die Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) den Hochschulambulanzen der Hochschulen und Hochschulkliniken gleich. Die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten führen nach § 5 Abs. 1 PsychThG die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch und wirkten deshalb an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bzw. der Heilfürsorgeberechtigten mit.

Mit Wirkung zum 23.7.2015 sind die gesetzlichen Grundlagen für die Ermächtigung von Hochschulambulanzen weiterentwickelt worden. Die Teilnahme der Hochschulambulanzen einschließlich der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten und der Ambulanzen an Ausbildungsinstituten nach § 6 PsychThG an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge erfolgt nunmehr einheitlich durch eine Ermächtigung kraft Gesetzes. Dies folgt aus der Formulierung in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sind ... ermächtigt bzw. "gilt entsprechend" in Abs. 2 Satz 1. Die Ermächtigung kraft Gesetzes bedeutet, dass

  1. die vorgenannten Leistungserbringer im gesetzlich vorgegebenen Rahmen einen unmittelbaren Anspruch auf Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung haben,
  2. der Zulassungsausschuss für solche Ermächtigungen nicht mehr zuständig ist,
  3. der bisherige Ermächtigungsbescheid zur Durchführung der Ermächtigung entfallen ist und
  4. der regionale Vertrag über die Durchführung der Ermächtigung gegenstandlos geworden ist.

Weggefallen ist auch die Möglichkeit, einen Überweisungsvorbehalt für die Behandlung durch Hochschulambulanzen und der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitästinstituten bei der Forschung und Lehre vorzusehen. Dies geht zurück auf die Aufhebung des Abs. 2 Satz 2 durch das GKV-VSG, der bis 22.7.2015 bestimmt hatte, dass im Rahmen der Ermächtigung der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten in den regionalen Verträgen zwischen der KV und den Hochschulen bzw. Hochschulkliniken Fallzahlbegrenzungen vorzusehen waren.

Die gesetzliche Ermächtigung der Hochschulambulanzen und der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten umfasst wie bisher die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung der Versicherten und der Heilfürsorgeberechtigten für Zwecke der Lehre und Forschung (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1); diese Ermächtigung der Hochschulambulanzen ist darüber hinaus mit Wirkung zum 23.7.2015 um die ärztliche/zahnärztliche Versorgung der definierten Patienten aus den vorgenannten Personenkreisen erweitert worden, die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer Erkrankung der Untersuchung und Behandlung durch eine Hochschulambulanz bedürfen (vgl. Abs. 1 ...

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