Rz. 1a

Der Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung im Bundesgebiet räumt der Gesetzgeber absolute Priorität ein, was z. B. in den §§ 72, 72a, 75, 99, 100 und 105 besonders deutlich wird. Der Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung hat einen gesetzlich geregelten Sachleistungsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse, der bezogen auf ärztliche Behandlung nur erfüllt werden kann, wenn die vertragsärztliche Versorgung quantitativ und qualitativ sichergestellt ist. Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine weitere, allerdings eng begrenzte Ausnahmemöglichkeit zur quantitativen Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung geschaffen, indem jetzt den zugelassenen Krankenhäusern die Gelegenheit geboten wird, im Falle der eingetretenen Unterversorgung an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Rahmen der Gesamtvergütung (vgl. § 87a  ff.) abzurechnen. Bisher waren der ambulante und der stationäre Versorgungsbereich grundsätzlich voneinander getrennt gesehen worden. Der spezielle Fall der durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellten Unterversorgung (vgl. § 100) öffnet nunmehr das vom Zulassungsausschuss ermächtigte Krankenhaus, welches weiterhin als Hauptaufgabe die stationäre oder teilstationäre Versorgung sicherstellt, auch für den ambulanten vertragsärztlichen Versorgungsbereich. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist der festgestellte zusätzliche lokale Versorgungsbedarf in einem nicht unterversorgten Planungsbereich (vgl. § 100 Abs. 3) als weitere Möglichkeit einbezogen worden, aus Sicherstellungsgründen ein ermächtigtes Krankenhaus an der vertragsärztlichen Versorgung zu beteiligen.

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