Rz. 14

Als weitere Förderung der dreiseitigen Verträge sieht Abs. 5 vor, dass der GKV-Spitzenverband, die KBV und die DKG Rahmenempfehlungen zum Vertragsinhalt abgeben sollen. Diese Rahmenempfehlungen verfolgen das Ziel einer gleichmäßigen Versorgung im Bundesgebiet. Wegen der vorgenannten Problematik bei den Vertragsverhandlungen auf der Bundesebene sind bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen zu den Handlungsfeldern 1 bis 5 des Abs. 2 Satz 1 bisher nicht zustande gekommen; lediglich zum Entlassmanagement liegt der Rahmenvertrag vor, der aber auf der Basis des § 39 Abs. 1a zum damaligen Zeitpunkt noch schiedsamtlich festgesetzt worden war. Da es sich bei den dreiseitigen Rahmenempfehlungen auch um eine Regelung handelt, für die im Konfliktfall das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene zuständig wäre, würde mit Wirkung zum 11.5.2019 jetzt das Schiedsgremium nach § 89a anstelle des Bundesschiedsamtes nach § 89 in Betracht kommen. Auch hier gilt aber, dass zunächst eine Vertragspartei einen Antrag an das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene stellen müsste, was bisher nicht geschehen ist.

Eine Antragstellung wäre zum jetzigen Zeitpunkt allerdings deshalb nicht sinnvoll, weil es in den Bundesländern redaktionell unterschiedliche und inhaltlich differierende Verträge zu den Handlungsfeldern des Abs. 2 Satz 1 bereits gibt, die durch bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen möglicherweise eher behindert als gefördert würden. Ob sich die Vertragspartner auf Bundesebene z. B. in Rahmenempfehlungen darauf einigen könnten, die Handlungsfelder des Abs. 2 Satz 1 so zu optimieren, dass sie gegenüber allen dreiseitigen Landesverträgen einen Fortschritt bedeuten, erscheint mehr als zweifelhaft.

Der redaktionelle Einschub in Abs. 5 "oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam" ist durch die Praxis als überholt anzusehen, da die DKG nach ihrer Satzung der gemeinnützige Interessen- und Dachverband von 12 Spitzenverbänden von Krankenhausträgern und 16 Landesverbänden von Krankenhausträgern (Landeskrankenhausgesellschaften) ist, welche alle der DKG als Mitglieder angehören.

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