Rz. 8

Durch Abs. 6 ist die Möglichkeit geschaffen, dass die Abs. 1 bis 5 auch für solche stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gelten, die als wirtschaftlich und organisatorisch selbständige und gebietsärztlich geleitete Einrichtungen an einem zugelassenen Krankenhaus angesiedelt sind und die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Ein zugelassenes Krankenhaus hat zwar selbst einen fiktiven oder tatsächlichen Versorgungsvertrag (vgl. § 108), ist aber nach Abs. 1 der Vorschrift als Träger der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung gehalten, für die Einrichtung einen eigenständigen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu schließen, wenn die Einrichtung stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen will.

Gerade die stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB), eine für bestimmte Erkrankungen verfügbare medizinische Rehabilitation zur Wiederherstellung der Aktivitäten des Alltags, die im Allgemeinen spätestens 14 Tage nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes beginnt, kann ggf. leichter sichergestellt werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung räumlich mit dem zugelassenen Krankenhaus verbunden ist. Im Wesentlichen kommt es aber auf die wirtschaftliche und organisatorische Selbständigkeit der Einrichtung an; wäre sie dagegen unselbständig dem zugelassenen Krankenhaus angegliedert, käme ein Versorgungsvertrag nach Abs. 2 der Vorschrift nicht in Betracht. Gebietsärztliche Leitung bedeutet, dass eine Ärztin oder ein Arzt mit einer Gebietsbezeichnung, wie z. B. Orthopädie oder Innere Medizin, die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung verantwortlich führt.

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