Rz. 5

Die Vorschrift regelt für die vertragsärztliche Versorgung insbesondere die Konsequenzen, die sich aus einer angeordneten Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung ergeben können, wie das Nachbesetzungsverfahren, den Wechsel zu einem medizinischen Versorgungszentrum, den Wechsel in ein Anstellungsverhältnis, die Praxisnachfolge und die Ausschreibung von Belegarztverträgen. Insoweit stellen die gesetzlichen Regelungen, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und die Bedarfsplanungs-Richtlinie, Anweisungen auch für die Zulassungsausschüsse dar, wie in den bestimmten Fällen zu verfahren ist.

Seit Inkrafttreten des GSG sind die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen (§ 90) legitimiert, für den jeweiligen KV-Bereich die Überversorgung mit Vertragsärzten in einem Planungsbereich festzustellen und Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Dazu sieht das BSG die Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung als ausreichend demokratisch legitimiert an (Urteil v. 17.2.2021, B 6 KA 3/20 R).

 

Rz. 5a

Auch für einen Planungsbereich in der vertragszahnärztlichen Versorgung wird nach § 101 ggf. Überversorgung durch den Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgestellt, die aber für den vertragszahnärztlichen Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkungen nach sich zieht, sondern für eine KZV eine Hilfestellung für die Beratung neuer Zahnärzte darstellt, die sich in dem überversorgten Planungsbereich niederlassen möchten.

 

Rz. 5b

Mit der Einbindung der Vertragspsychotherapeuten in die vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung und medizinische Versorgungszentren gilt die Konsequenz einer Überversorgung, die Anordnung einer Zulassungssperre, auch für diese Leistungserbringer. Die Feststellung einer Überversorgung geschieht von Amts wegen für die vertragsärztliche Versorgung auf der Grundlage der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie)" in der Neufassung v. 24.4.2022 sowie für die vertragszahnärztliche Versorgung auf der Basis der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte)" i. d. F. v. 20.12.2018, welche die in § 101 Abs. 1 Satz 3 genannten Kriterien der Überversorgung konkretisieren.

 

Rz. 5c

Stellt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Überversorgung fest, muss er zwangsläufig die Zulassungsbeschränkung anordnen (vgl. "hat … anzuordnen" in Abs. 1). Das Ermessen, welches er nach altem Recht ausüben konnte, ist weggefallen. Insoweit ist das Instrumentarium deutlich im Sinne einer allgemeinen Zulassungsbegrenzung verschärft worden. Nachdem die bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Zulassungsbeschränkungen offensichtlich nicht ausgereicht haben, den Zustrom von Vertragsärzten oder Vertragspsychotherapeuten wirksam zu bremsen, sah sich der Gesetzgeber schließlich gezwungen, seine liberale Linie aufzugeben, das freie Niederlassungsrecht der Ärzte auch noch im Falle von Überversorgung weitgehend zu schonen. Jetzt steuert der Gesetzgeber eher in Richtung Zulassungssperrung mit der Absicht, für eine gleichmäßige Verteilung der Ärzte zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einzutreten. Abs. 4 Satz 5 bestimmt als Sonderregelung die Praxisübergabe in mit Hausärzten überversorgten Gebieten. Mit Wirkung zum 1.1.2012 sind die Kriterien bei der Auswahl der Bewerber um den Praxissitz erweitert worden.

 

Rz. 5d

Das GMG hat mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 4a eingefügt. Er regelt den Zulassungsverzicht eines Vertragsarztes zugunsten einer Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum, die Übernahme eines Vertragsarztsitzes durch ein medizinisches Versorgungszentrum sowie die Nachbesetzung in einem medizinischen Versorgungszentrum, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Darüber hinaus hat das GMG die Vorschrift bezüglich des Gemeinsamen Bundesausschusses redaktionell angepasst. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist zusätzlich darauf abgestellt worden, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Anstellung im medizinischen Versorgungszentrum nicht entgegenstehen.

 

Rz. 5e

Abs. 4b regelt ab 1.1.2007, wie bei einem neuen Anstellungsverhältnis eines ehemals zugelassenen Vertragsarztes zu verfahren ist und wie die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes erfolgt, wenn Zulassungsbeschränkungen bestehen. Auch hier gilt mit Wirkung zum 1.1.2012, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Anstellung nicht entgegenstehen dürfen. Außerdem kann die Praxisnachfolge so geregelt werden, dass ein Vertragsarzt die Vertragsarztpraxis übernimmt und in seiner bisherigen Praxis ein von ihm angestellter Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit ausübt.

 

Rz. 5f

Abs. 7 ist durch das 2. GKV-NOG mit dem Ziel eingeführt worden, in einem gesperrten Planungsbereich das Belegarztwesen im Krankenhaus (vgl. § 121) weiterhin zu för...

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