0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist im Abs. 3 Satz 4 mit Wirkung zum 1.10.2005 die Bezeichnung "Bundesknappschaft" in "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" geändert worden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 1 Satz 1 geändert und Satz 2 aufgehoben worden. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 2 und ebenfalls geändert. Ferner sind im Abs. 2 die Sätze 2, 3 und 5 sowie im Abs. 3 die Sätze 3 und 4 geändert worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst, Abs. 4 Satz 2 durch die neuen Sätze 2 und 3 ersetzt sowie die Abs. 5 und 6 angefügt worden.

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz bestand die Absicht, den auffälligen Diskrepanzen in den Versorgungsregionen Einhalt zu gebieten und sich von den Grundsätzen der Flexibilisierung des Planungsbereiches, der Neuberechnung der Verhältniszahlen, der Festlegung der Fachgruppen, die einer Planung unterliegen sollen, und der Neudefinition des Sonderbedarfs leiten zu lassen (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 241).

Durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) sind mit Wirkung zum 1.1.2013 (vgl. Art. 14 LSV-NOG) in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind in Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "Landesausschüssen" die Wörter "sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Abs. 3" und in Abs. 6 Satz 1 nach den Wörter "§ 103 Absatz 1 Satz 1" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 dem Abs. 4 der Satz 4 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Im Gesundheitsrecht gibt es das Bedürfnis nach einer Ordnungsidee, um analytisch, systematisch und dogmatisch den Herausforderungen einer angemessenen Versorgung mit Gesundheitsleistungen gerecht zu werden (Wahrendorf, VSSR 2015 S. 242). In § 90 sind demgemäß Landesausschüsse institutionalisiert. Zu den Kompetenzen wird nichts näher geregelt, sondern es geht in der Vorschrift vornehmlich um eine Organisationsvorschrift. Zu seinen Aufgaben wird in Abs. 4 auf die weiteren Regeln des SGB V verwiesen. Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Landesausschüssen, wie diese zu besetzen sind, und wie die Aufsicht zu gestalten ist. Zur Unterstützung und Förderung der Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten/Zahnärzten und Krankenkassen, die Versorgung auf der Landesebene sicherzustellen, sind Landesausschüsse der Ärzte/Zahn- ärzte und Krankenkassen eingerichtet. Sie nehmen im Rahmen der Bedarfsplanung und der Maßnahmen bei Über- und Unterversorgung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung besondere Aufgaben wahr. Im Rahmen des § 116b wird der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen um Vertreter der Krankenhäuser in gleicher Zahl ergänzt, der dann als sogenannter erweiterter Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen das Anzeige- und Prüfverfahren im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung durchzuführen hat (vgl. § 116b Abs. 2). Die Besetzung dieser beiden Landesausschüsse ist so geregelt, dass unparteiische Mitglieder mitwirken. Zu den unparteiischen Mitgliedern gehören der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sowie 2 weitere unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter. Die unparteiischen Mitglieder im Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen müssen rechtlich nicht dieselben Personen sein wie die unparteiischen Mitglieder im erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Das ergibt sich aus § 116b Abs. 3, wo ein gesondertes Berufungsverfahren für die unparteiischen Mitglieder des erweiterten Landesausschusses geregelt ist. Selbst für den Fall, dass in bestimmten Streitpunkten sich die Vertreter der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen als geschlossene Blöcke gegenüberstehen, kann deshalb durch die unparteiischen Mitglieder eine Entscheidung gefällt werden. Damit hat d...

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